Bezirkshauptmannschaft Freistadt
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Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes und des Wohnbedarfes

Information über laufende monatliche Geldleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs.

Im Rahmen der Sozialhilfe wird eine finanzielle Unterstützung für Menschen, die in eine soziale Notlage geraten sind und ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) nicht mehr abdecken können, geleistet.

 

 

 

Ziele

Ziele der oberösterreichischen Sozialhilfe im Sinn des Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (OÖ. SOHAG) sind

  • Armut und soziale Ausgrenzung vermeiden und bekämpfen,
  • beim Einstieg oder Wiedereinstieg ins Arbeitsleben unterstützen.

Leistungen

Die Sozialhilfe im Sinn des OÖ. SOHAG umfasst monatliche Leistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie ein Hineinnehmen in die gesetzliche Krankenversicherung, das heißt man erhält die e-card (falls nicht vorhanden).
Darüber hinaus kann Beratung und Unterstützung bei der Bewältigung der Notlage in Anspruch genommen werden.
Anstelle der Geldleistung kann auch eine Qualifizierungsmaßnahme oder eine Beschäftigung angeboten werden (Hilfe zur Arbeit), die natürlich auch entlohnt wird.
Mit einer pauschalierten Leistung (=Richtsätze) soll besonders der regelmäßige Aufwand für Wohnung, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie kulturelle und soziale Teilhabe abgedeckt werden.
Sind die Wohnungskosten gering oder kommt ein anderer dafür auf, werden die Richtsätze um bis zu 288,96 Euro pro Monat reduziert.

Voraussetzungen

Grundsätzlich können nur Personen eine Leistung aus der Sozialhilfe erhalten, die

  • ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder den Unterhalt und Wohnbedarf ihrer Angehörigen nicht ausreichend decken können und die mit ihren Einkünften unter dem Richtsatz der Sozialhilfe im Sinn des OÖ. SOHAG liegen,
  • österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger, Asylberechtigte oder seit mindestens fünf Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Österreich niedergelassene Fremde sind (Ausnahmen insbesondere für EU-/EWR-Bürgerinnen bzw. Bürger und Schweizer Bürger/innen können vorliegen),
  • ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in Oberösterreich haben und
  • sich ausreichend bemühen, die soziale Notlage zu bewältigen, z.B. durch Melden beim Arbeitsmarktservice (AMS), Bemühen um einen Arbeitsplatz oder Verfolgen von Ansprüchen gegen Dritte.

 

Bemühungspflicht

Bevor eine Leistung aus der Sozialhilfe gewährt werden kann, muss jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller zunächst ihre/seine eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einsetzen.

Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehen. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, wie z.B. die Familienbeihilfe oder das Pflegegeld.

Unabhängig davon werden die zuständigen Behörden eine Prüfung des Vermögens vornehmen wobei bestimmte Teile des Vermögens von einer Verwertung ausgenommen sind. Das bedeutet, sie müssen nicht für den Lebensunterhalt und das Wohnen, z.B. durch Verkaufen, verwendet werden. So müssen Häuser und Eigentumswohnungen für den eigenen Wohnbedarf, beruflich oder wegen einer Behinderung benötigte Kraftfahrzeuge und Ersparnisse bis zum einem Freibetrag von 6.935,04 Euro (Wert 2024) grundsätzlich nicht verwertet werden. Der Freibetrag wird jedes Kalenderjahr neu festgelegt.

Darüber hinaus müssen arbeitsfähige Bezieherinnen bzw. Bezieher einer Leistung der Sozialhilfe bereit sein, ihre Arbeitskraft einzusetzen bzw. sich um einen Arbeitsplatz zu bemühen sowie die für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben.
Ausnahmen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel für Personen, die pflegebedürftige Angehörige oder Kleinkinder betreuen.
Bestehen Zweifel über die Arbeitsfähigkeit kann eine ärztliche Begutachtung und eine Abklärung der beruflichen Möglichkeiten in die Wege geleitet werden.

Unter die Bemühungspflicht fällt weiters die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (z.B. Unterhaltsansprüche), bei deren Erfüllung die Sozialhilfe-Leistung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie die Umsetzung ihr von einem Träger der Sozialhilfe im Sinn des OÖ. SOHAG oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

Für nähere Informationen dazu können Sie sich an die für Sie zuständige Bezirkshauptmannschaft oder an den für Sie zuständigen Magistrat Linz, Steyr oder Wels (=Bezirksverwaltungsbehörden) wenden.

 

Die dafür benötigten Kontaktdaten finden Sie hier:

Antragstellung

Der Antrag auf Sozialhilfe im Sinn des OÖ. SOHAG kann direkt bei 

  • der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, (= Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat - Kontaktdaten im vorherigen Absatz)
  • der Gemeinde,
  • einer Sozialberatungsstelle oder
  • beim Amt der Oö. Landesregierung eingebracht werden.

Die Bearbeitung des Antrages erfolgt durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (= Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat).

Anträge können entweder durch die Hilfe suchende Person selbst eingebracht werden (sie muss volljährig sein) oder für die Hilfe suchende Person (z.B. durch ihren gesetzlichen Vertreter) bzw. im Namen der Hilfe suchenden Person (z.B. durch im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder).

 

Formular

Höhe der Leistung

Im Jahr 2024 beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Sinn des OÖ. SOHAG pro Monat (12 mal im Jahr)

Richtsätze und Zuschläge gemäß Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz für

1. Alleinstehende und Alleinerziehende

1.155,84 Euro

2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt  
    a) pro Person

809,09 Euro

    b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person

520,13 Euro

3. unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht  
    a) bei einer leistungsberechtigten minderjährigen Person

288,96 Euro

    b) bei zwei leistungsberechtigten minderjährigen Personen pro Person

231,17 Euro

    c) bei drei leistungsberechtigten minderjährigen Personen pro Person

173,38 Euro

    d) bei vier leistungsberechtigten minderjährigen Personen pro Person

144,48 Euro

    e) bei fünf oder mehr leistungsberechtigten minderjährigen Personen pro Person

138,70 Euro

4. Zuschläge für Alleinerziehende zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts  
    a) für die erste minderjährige Person

138,70 Euro

    b) für die zweite minderjährige Person

104,03 Euro

    c) für die dritte minderjährige Person

69,35 Euro

    d) für jede weitere minderjährige Person

34,68 Euro

5. Zuschlag für Volljährige und minderjährige Personen mit Behinderung

sofern nicht höhere Leistungen auf Grund besonderer landesgesetzlicher Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, gewährt werden

208,05 Euro

6. Richtsatz bei Alten- und Pflegeheimunterbringung bzw. Unterbringung in einem Wohnheim für Menschen mit Beeinträchtigungen

Deckung persönlicher Bedürfnisse von in stationären Einrichtungen (Alten- und Pflegeheimen bzw. Wohnheimen für Menschen mit Beeinträchtigungen) untergebrachten volljährigen Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern

184,93 Euro

Subsidiär Schutzberechtigte erhalten keine Leistungen aus der Sozialhilfe im Sinn des Oö. SOHAG. Für sie sind Leistungen in der Grundversorgung vorgesehen.

Die Summe der Geldleistungen aller volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft ist mit einem Betrag von 2.022,72 Euro begrenzt.

Bei der Ermittlung der tatsächlichen Leistungshöhe werden auch die Einkünfte sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Personen (zB. Ehepartnerin bzw. Ehepartner) sowie der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten berücksichtigt.

Besonderheiten des Verfahrens

Die Behörde ist verpflichtet, die hilfesuchende Person (ihren gesetzlichen Vertreter) der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele sozialer Hilfe notwendig ist.

Die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (z.B. für das Verfahren unerlässliche Angaben sind zu machen, erforderliche Unterlagen sind vorzulegen, unerlässlichen Untersuchungen muss man sich unterziehen).

Auf die Hilfe zur Unterstützung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs besteht ein Rechtsanspruch. Sie wird daher mit Bescheid zugesprochen. Ein derartiger Bescheid ist grundsätzlich schriftlich zu erlassen.

Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung sozialer Hilfe kann kein wirksamer Berufungsverzicht abgegeben werden.

Kostenersatz

Unter bestimmten Umständen können Hilfeempfängerinnen oder Hilfeempfänger bzw. auch andere Personen (unterhaltspflichtige Angehörige) zum Ersatz der Kosten herangezogen werden. Aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftetes, verwertbares Vermögen kann nicht zum Kostenersatz herangezogen werden.

Beratungsstellen

Kostenlose, individuelle, neutrale und vertrauliche Informations- und Orientierungshilfe bei sozialen Problemstellungen sowie Beratung bei Fragen zur Sozialhilfe erhalten Sie auch bei den oberösterreichischen Sozialberatungsstellen.

Rechtsgrundlagen

 

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr; Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr

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