Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m
- im Grünland außerhalb von „geschlossenen Ortschaften“ oder
- auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind
sind, wenn nicht die Natur- und Landschaftsschutzbestimmungen im Bereich von Seen oder im Bereich der übrigen Gewässer anzuwenden sind - vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.
Eine Ausnahme der Anzeigepflicht ist nur dann gegeben, wenn das entsprechende Vorhaben nach der OÖ. Bauordnung 1994 ebenfalls bewilligungspflichtig ist und die hiefür zuständige Behörde die Naturschutzbehörde an diesem Verfahren beteiligt.
Die Behörde kann innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige das Vorhaben untersagen oder ebenfalls innerhalb dieser Frist Bedingungen, Auflagen oder Fristen vorschreiben. Wenn die Behörde von diesen Möglichkeiten nicht Gebrauch macht, kann mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden.
Voraussetzungen
Das Vorhaben wird nicht untersagt, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Feststellungen (Nichtuntersagungen) können gegebenenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen oder Fristen erteilt werden.
Benötigte Unterlagen
-
Einwendungsverzicht der(s) Grundeigentümer(s)
-
planliche Darstellung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung
-
ausgefülltes Anzeigeformular mit Darlegung der Interessen am Vorhaben
Gebühr
- 14,30 Euro für den Antrag
- 3,90 Euro pro Beilage
- 70,00 Euro Verwaltungsabgabe
- eventuelle Kommissionsgebühr