Grundwasser
Bewilligungsfrei ist lediglich die Entnahme von Grundwasser durch den Grundeigentümer für den notwendigen Haus und Wirtschaftsbedarf bei handbetriebener Förderung oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht.
In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder zur Entnahme des Grundwassers sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.
Quellwasser
Die Nutzung des eigenen Quellwassers bedarf keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn hierdurch fremde Rechte nicht berührt werden und eine spürbare Veränderung von Wasserlauf oder Wasserstand im abfließenden Gewässer nicht erfolgt.
Artesische Brunnen sind jedenfalls bewilligungspflichtig.
Bei der Errichtung einer Wasserversorgungsanlage für mehrere Benutzer kann die Gründung einer Wassergenossenschaft zweckmäßig sein.