Die mit einer Überschreitung der Alkoholgrenzen verbundenen Rechtsfolgen hängen von der Art des Führerscheines bzw. der Führerscheinklasse oder Unterklasse ab, die zum Lenken des jeweiligen Kraftfahrzeuges berechtigt.
Beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ab 0,8 Promille kommt es zu einem Führerscheinentzugsverfahren.
Die Dauer des Führerscheinentzuges wird nach den Umständen des Einzelfalles festgesetzt, wobei die im Gesetz vorgesehene Mindestdauer berücksichtigt wird. Bei einer Entziehung der Lenkberechtigung darf die Behörde auf private und berufliche Umstände aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, nicht Rücksicht nehmen.
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme im Interesse anderer Personen. Das Führerscheinentzugsverfahren wird von der für den Hauptwohnsitz der Lenkerin bzw. des Lenkers örtlich zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion) durchgeführt.