Hausordnung
Bekanntmachungen
Weiterführende Informationen
Verordnungen
Weiterführende Informationen
- Amtsblatt 3/2022: Verordnung betreffend Festsetzung der Gebühr für Hundemarken .
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Amtsblatt 2/2022: Apotheken-Bereitschaftsdienstverordnung Bezirk Grieskirchen
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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit der der Bereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Bezirk Grieskirchen und abschnittsweise im Bezirk Schärding während der Sperrzeiten geregelt wird
(Apotheken-Bereitschaftsdienstverordnung - Bezirk Grieskirchen)
Kundmachungen der Anlagenabteilung
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18. Februar 2025, 08:15 Uhr, Pyro-Power e.U., Daniela Grausgruber, Hofkirchen/Tr.
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Neuerrichtung einer Produktions- & Lagerhalle inkl. Bürogebäude samt
Oberflächenwasserbeseitigung in Hofkirchen/Tr.
- bau- und gewerbebehördliches Verfahren -
18. Februar 2025, 13:00 Uhr, Walter Kreupl, Meggenhofen
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Errichtung eines Lagerplatzes samt Oberflächenwasserbeseitigung in Meggenhofen
- bau- und gewerbebehördliches Verfahren -
24. Februar 2025, 08:30 Uhr, Stadtgemeinde Peuerbach
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Pflege und Instandhaltung des Weirethbaches von Fluss km 0,00 bis 0,59 sowie Herstellung einer Ufersicherung auf einer Länge von ca. 20 m im Mündungsbereich in die Faule Aschach - wasserrechtliche Überprüfung
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25. Februar 2025, 08:30 Uhr, Bettina Bauchinger, Weibern
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Errichtung eines Lagers, einer Garage
sowie eines Büros samt Betriebswohnungen –
gewerbebehördliche Genehmigung -
25. Februar 2025, 08:30 Uhr, Greiml Wolfgang, Waizenkirchen
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Errichtung Fischaufstieg zur Herstellung der Durchgängigkeit an der Aschach - wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung
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27. Februar 2025, 08:00 Uhr, TIZ Landl-Grieskirchen GmbH, 4710 Grieskirchen
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Versickerung von Oberflächenwässer aus Fahr- und Parkflächen;
wasserrechtliche Bewilligung -
27. Februar 2025, 08:30 Uhr, Schiffelhumer Hans Peter und Eveline, 4742 Pram
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Baumaßnahme im Hochwasserabflussbereich des Zubringers zum Wendlingerbach -
wasser- und forstrechtliche Bewilligung -
03. März 2025, 08:30 Uhr, Konrad Hadaller GmbH, Gaspoltshofen
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Abwasserbeseitigungsanlage beim Schlachtbetrieb Obeltsham 37, 4673 Gaspoltshofen - Erlöschensfeststellung
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04. März 2025, 08:30 Uhr, Wassergenossenschaft Weinberg, Gaspoltshofen
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Errichtung eines Tiefbehälters auf Gst.Nr. 508/1, KG Aflang -
wasserrechtliche Bewilligung -
04. März 2025, 10:30 Uhr, Prötsch-Gugerbauer Josef und Maria, sowie Wallaberger Michaela, 4673 Gaspoltshofen
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Abwasserbeseitigungsanlage - WB-PZ 408/2487
wasserrechtliche Bewilligung (Wiederverleihung) -
11. März 2025, 09:30 Uhr, Wassergenossenschaft Kollerbichl, Waizenkirchen
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Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Waizenkirchen
nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung
Kundmachungen des Amtes der Oö. Landesregierung
Verlautbarungen der Verordnungen von Schulsprengel - Neue Mittelschulen im Bezirk
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Bad Schallerbach .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Gaspoltshofen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Technischen Neuen Mittelschule 1 und 2 Grieskirchen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Musikmittelschule Haag/H. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Hofkirchen/Tr. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Natternbach .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Neukirchen/W. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Neumarkt-Kallham .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Sport Neuen Mittelschule Peuerbach .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Pram .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule St. Agatha .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Waizenkirchen .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen
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BH Grieskirchen: Kundmachung gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
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