Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
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Fischerkarte (§§ 17, 18 Oö. Fischereigesetz)

Wenn Sie in Oberösterreich den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie eine gültige Fischerkarte und einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis und ...

Wenn Sie in Oberösterreich den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie eine gültige Fischerkarte oder eine Fischergastkarte und einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis und im Regelfall eine schriftliche Bewilligung der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers mit sich führen.

 

Die Fischerkarte wird vom Oö. Landesfischereiverband ausgestellt. Wird die Fischerkarte nicht binnen vier Wochen ab Absolvierung der Prüfung ausgestellt, geht die Zuständigkeit auf die Bezirksverwaltungsbehörde über, in deren Bereich Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Verfügen Sie in Oberösterreich über keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der Sie die Ausstellung der Fischerkarte beantragen.

 

Wenn Sie erstmalig die Ausstellung einer Fischerkarte beantragen, müssen Sie die für die Ausübung des Fischfanges unerlässlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen (fischereiliche Eignung).
Die fischereiliche Eignung ist durch die Teilnahme an einer vom Oö. Landesfischereiverband durchzuführenden Unterweisung mit anschließender schriftlicher Prüfung nachzuweisen. Die aktuellen Termine der Unterweisungen finden Sie auf der Homepage des Oö. Landesfischereiverbandes (Abschnitt Fischerprüfung).


Für den Fall, dass Sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie, sofern Sie eine Lizenz bei sich führen, den Fischfang nur in Begleitung einer Aufsichtsperson ausüben, die zur Ausübung des Fischfanges berechtigt ist. Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.

 

Wir weisen Sie darauf hin, dass eine in einem anderen Bundesland oder im Ausland ausgestellte gültige amtliche Fischerlegitimation mit Lichtbild bzw. in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis der Oö. Fischerkarte gleichgestellt ist.

Voraussetzungen

  • Vollendung des 12. Lebensjahres
  • Teilnahme an der Unterweisung mit erfolgreicher Ablegung einer daran anschließenden schriftlichen Prüfung
  • Erklärung, dass kein Verweigerungsgrund vorliegt
    (Verweigerungsgründe sind: die Bestellung eines Sachwalters, schwerwiegende Übertretungen des Oö. Fischereigesetzes, Verurteilung wegen eines gerichtlich strafbaren Verhaltens)

Benötigte Unterlagen

  • Antrag

  • amtlicher Lichtbildausweis

  • 1 Passfoto (Größe 35 mm x 45 mm, nicht älter als 6 Monate)

  • Bescheinigung über die Teilnahme an der Unterweisung mit erfolgreicher Ablegung einer daran anschließenden schriftlichen Prüfung

Kosten

115,00 Euro für Kursunterlagen (Leitfaden), Unterweisungskosten, Ausstellung der Oö. Fischerkarte und Gebühren für das Finanzamt

Rechtliche Grundlage

Oö. Fischereigesetz

Weiterführende Informationen

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr

Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten wird eine Terminvereinbarung empfohlen!

Kundenzeiten für das Referat Soziales (Sozialhilfe, Chancengleichheit und Zentrum für Betreuung und Pflege) mit Standort Landesdienstleistungszentrum:
Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Nutzen Sie auch unser umfangreiches Online-Angebot!



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