Grundsätzlich gelten für Verkehrsgewerbe dieselben Bestimmungen, wie sie für die reglementierten Gewerbe gelten, für die die Erlassung eines Feststellungsbescheides notwendig ist. Darüber hinaus sind jedoch z.B. auch noch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers und das Vorhandensein von Abstellplätzen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu prüfen.
Unter die bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragenden Konzessionen fallen:
- die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr)
- Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi
- Gästewagengewerbe
Hinweis:
Die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) befindet sich in den §§ 9,13, 26, 27, 39, 46, 339, 340, 341, 345, 346, 373c und 373d der Gewerbeordnung 1994.
Den gesamten Inhalt der Gewerbeordnung 1994 sowie die gesetzliche Grundlage im §1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes finden Sie unter folgenden Links
Besondere Bestimmungen für das Taxigewerbe:
Den Taxilenkerausweis hat die nach dem Ort, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in Betracht kommende Behörde auszustellen.
Der Ausweis ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auszustellen:
- Lenkberechtigung für die Klasse B (Ablauf der Probezeit nach § 4 FSG)
- körperliche Leistungsfähigkeit
- Vertrauenswürdigkeit
- Vollendung des 20. Lebensjahres
- Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (mindestens 6 Stunden)
- Zeugnisse über die Kenntnisse der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, über gewerberechtliche Vorschriften, über die Verkehrssicherheit, über einschlägige arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, über entsprechende Ortskenntnisse, über in dem betreffenden Bundesland geltende, verbindliche Tarife und über die Grundzüge der fernmelderechtlichen Bestimmungen.
Der Taxilenkerausweis gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein.
Besondere Bestimmungen für Schülertransporte:
Bei Schülertransporten dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein, die
- einen Schülertransportausweis besitzen oder
- eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzen und im Führerschein den Code "112" oder den Code "113" eingetragen haben.
Der Ausweis für mit PKW betriebene Schülertransporte ist auszustellen:
- Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens 3 Jahren
- Ablauf der Probezeit nach § 4 FSG
- tatsächliches Lenken von Kraftwagen der Klasse B oder C innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre
- keine schweren Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre
- Ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung
Der Ausweis für mit PKW oder Kleinbussen betriebene Schülertransporte ist auszustellen:
- Lenkberechtigung für die Klasse D
- keine schweren Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre