Grundsätzlich gelten für Verkehrsgewerbe dieselben Bestimmungen, wie sie für die reglementierten Gewerbe gelten, für die die Erlassung eines Feststellungsbescheides notwendig ist. Darüber hinaus sind jedoch z.B. auch noch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers und das Vorhandensein von Abstellplätzen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu prüfen.
Unter die bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragenden Konzessionen fallen:
- die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr)
- Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi
- Gästewagengewerbe
Hinweis:
Die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) befindet sich in den §§ 9,13, 26, 27, 39, 46, 339, 340, 341, 345, 346, 373c und 373d der Gewerbeordnung 1994.
Den gesamten Inhalt der Gewerbeordnung 1994 sowie die gesetzliche Grundlage im §1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes finden Sie unter folgenden Links