Während der Wintermonate können Pflanzen keine Nährstoffe aufnehmen. In dieser Zeit besteht ein erhöhtes Risiko, dass Düngemittel (insbesondere Stickstoff) vom Boden in das Grundwasser ausgewaschen wird. Besonders hoch ist die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bei Gülleausbringungen auf schneebedeckten oder gefrorenen Böden.
Aus diesem Grund dürfen während der Vegetationsruhe im Winter keine stickstoffhaltigen Düngemittel ausgebracht werden. Auf Grundlage der EU-Nitratrichtlinie wurde in Österreich das Nitrat-Aktionsprogramm 2018 erlassen, welches konkrete Düngeverbote und Verbotszeiträume festlegt.
Demnach gibt es im Zeitraum vom 15. Oktober bis 15. Februar Einschränkungen bei der Ausbringung von Düngermittel:
Fläche | Art von Düngermittel | Zeitraum* |
Landwirtschaftliche Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerflächen sind und auf denen bis 15.10 keine Folgefrucht angebaut worden ist | stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm | 15. Oktober bis 15. Februar |
Landwirtschaftliche Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerflächen sind und auf denen bis 15.10 eine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist | keine stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm | 15. November bis 15. Februar |
Dauergrünland und Ackerfutterflächen | stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm | 30. November bis 15. Februar |
gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche | Stallmist, Kompost, entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost | 30. November bis 15. Februar |
* Bei frühanzubauenden Kulturen, Gründecken mit frühem Stickstoffbedarf und für Kulturen unter Vlies oder Folie ist eine Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 1. Februar zulässig.
Auf wassergesättigtem, überschwemmtem, gefrorenem oder schneebedecktem Boden besteht ein generelles Ausbringungsverbot.
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