Wald ist eine mit Waldbäumen bewachsene Fläche über 1000 m² und mit mindestens 10 m durchschnittlicher Breite - unabhängig von Grundstücksgrenzen.
Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist oder nicht, kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag ein Feststellungsverfahren durchführen.
Neue Flächen gelten als Wald - die oben angeführte Definition ist dabei zu berücksichtigen -
- wenn Aufforstungen 10 Jahre alt sind
- eine Naturverjüngung mehr als 50 % der Fläche überschirmt und mehr als 3 m hoch ist; für bestimmte Baumarten gibt es Abweichungen, z.B. für Erlen und Birken
Geförderte Aufforstungen werden sofort Wald.
Beizubringende Unterlagen
- Für einen Antrag auf ein Feststellungsverfahren
- Antrag der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers
- Grundbuchsauszug
- Lageplan (3-fach)
- Für eine Meldung, dass Flächen nicht Wald werden (Energieholzpflanzung bzw. Christbaumkultur)
- Meldung der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers
- Lageplan (1-fach)
Kosten
(nur erforderlich, wenn ein Feststellungsverfahren beantragt wurde):
- Antrag: 14,30 Euro
- Beilagen: 3,90 Euro pro Bogen
- eventuelle Kommissionsgebühr
Weiterführende Informationen
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Antrag auf Feststellung der Nutzungsart von Grundstücken Herunterladen .
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Energieholzpflanzung bzw. Christbaumkultur - Meldung an die Forstbehörde Herunterladen .