BSE-Landwirtschafts-Verordnung 2004 (BGBl II 2004/258)
Fischmehl als Einzelfuttermittel darf nur von reinen Schweinehaltungsbetrieben eingesetzt werden. Eine Meldung mittels vorgegebenem Meldeblatt (erhältlich bei der Bezirksbauernkammer bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft) ist vor erstmaliger Anwendung bei der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Auf diesen Betrieben dürfen keinesfalls Wiederkäuer gehalten werden.
Fischmehlhältiges Ergänzungsfuttermittel darf von allen Betrieben eingesetzt werden, wobei von kombinierten Betrieben (Wiederkäuer und Schweine) vor erstmaliger Anwendung eine Meldung mittels vorgegebenem Meldeblatt (erhältlich bei der Bezirksbauernkammer bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft) bei der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen ist. Die gleichen Bestimmungen gelten für den Einsatz von Di- und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierter Proteine.
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