Außerhalb von Ortsgebieten sind Werbungen und Ankündigungen in einem Abstand von 100 Metern zum Fahrbahnrand verboten. Von diesem Verbot kann die Behörde Ausnahmen bewilligen, wenn die Werbung
- einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese zumindest von erheblichem Interesse ist.
Beispiele für Hinweise:
- auf einen Betrieb
- eine Tankstelle
- eine Fremdenverkehrseinrichtung (z.B. Museum, Skigebiet und dergleichen)
- eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist.
Die Behörde entscheidet aufgrund eines Antrages, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen.
Zusätzlich zur straßenverkehrsrechtlichen Bewilligung kann im Einzelfall auch noch eine Bewilligung nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen notwendig sein.
Zuständigkeit:
Die behördliche Zuständigkeit richtet sich nach der Kategorie der betroffenen Straße:
- Gemeindestraße: Gemeinde
- Andere Straßen: Bezirkshauptmannschaft
Kosten:
Stempelgebühr: | 14,30 Euro |
Verwaltungsabgabe: | 52,00 Euro |