Zum Zweck der Gewährleistung einer geordneten Fischereiwirtschaft und der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei sowie der Überwachung der Bestimmungen des Oö. Fischereigesetzes wird das elektronische Fischereiregister eingerichtet.
- Damit können die im Fischereibuch (§ 7) zu führenden Daten;
- Daten der Inhaberinnen oder Inhaber einer Fischerkarte (§ 17): Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Ausstellungsdaten der Fischerkarte;
- Daten der Fischereischutzorgane (§ 23): Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Betrauungs- und Ausstellungsdaten (Daten der Angelobung, Nummer des Dienstausweises, Überwachungsbereich) in Form eines Informationsverbundsystems verarbeitet werden.
Rechtliche Grundlage
Oö. Fischereigesetz
Weiterführende Informationen