Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf
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Nichtraucherschutz in Gastronomiebetrieben

Grundsätzlich besteht ein Rauchverbot in Gastronomiebetrieben und zwar in Räumen, in denen Speisen oder Getränken an Gäste verabreicht werden. Gastronomiebetriebe sind beispielsweise: Speiselokale, Diskotheken, Bars, Schutzhütten, Imbissbuden, Hotels.
 

 

Von diesem Rauchverbot sind drei Ausnahmen zulässig:

  • Der Gastronomiebetrieb hat lediglich einen Raum, der kleiner als 50 ist. In diesem Fall kann der Raum als Raucher- oder als Nichtraucherraum deklariert werden.
  • Der Gastronomiebetrieb hat lediglich einen Raum, der zwischen 50 und 80 groß ist. In diesem Fall ist eine Ausnahme vom Rauchverbot möglich, wenn eine Raumteilung (um ein Extrazimmer für rauchende Gäste zu schaffen) aus bau-, feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Nur in diesem Fall kann die Betreiberin oder der Betreiber des Lokals das Rauchen im Gastraum erlauben. 
    Wenn aber die Grundfläche des einzigen Gastraumes größer als 50 ist, gilt  Rauchverbot. Das Rauchen darf erst nach einer Raumteilung in einem dafür geschaffenen Extrazimmer gestattet werden. Wenn die Baumaßnahme bis 31.12.2008  beantragt wurde,  gilt für das Rauchverbot eine Übergangsfrist bis 30.06.2010. 
  • Der Gastronomiebetrieb hat mehrere Räume, die zur Bewirtung der Gäste vorgesehen sind. In diesem Fall darf - unter bestimmten Voraussetzungen - in einzelnen Räumen (abgetrennte "Extrazimmer") das Rauchen gestattet werden.
    Für die anderen, den Gästen zugänglichen Räumlichkeiten (zum Beispiel: Vorräume, Gänge, Stiegen, Toiletten) der Gastronomiebetriebe gilt das Rauchverbot nach § 13 des Tabakgesetzes.

Kennzeichnungspflichten:


Die Gewerbetreibenden müssen mit den dafür vorgesehenen Symbolen unmittelbar beim Eingang zum Lokal sowie auch am Eingang zu jedem Gastraum und in den Gasträumen kennzeichnen, ob im gesamten Lokal oder in bestimmten Räumen geraucht werden darf oder nicht.

 

Zuständige Behörden:

  • Bei bau- und feuerpolizeilichen Fragen: die Gemeinde
  • Bei denkmalschutzrechtlichen Fragen: das Bundesdenkmalamt
  • Die Bezirkshauptmannschaften sind die zuständigen Strafbehörden
      

 

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 17:00 Uhr

Bei dringlichen Angelegenheiten sind Termine auch außerhalb der Kundenzeiten möglich!

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