Bezirkshauptmannschaft Rohrbach
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Wald - Definition

Wald ist eine mit Waldbäumen bewachsene Fläche über 1000 und mit mindestens 10 m durchschnittlicher Breite - unabhängig von Grundstücksgrenzen.

Wald ist eine mit Waldbäumen bewachsene Fläche über 1000 und mit mindestens 10 m durchschnittlicher Breite - unabhängig von Grundstücksgrenzen.
Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist oder nicht, kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag ein Feststellungsverfahren durchführen.
 

Neue Flächen gelten als Wald - die oben angeführte Definition ist dabei zu berücksichtigen -

  • wenn Aufforstungen 10 Jahre alt sind
  • eine Naturverjüngung mehr als 50 % der Fläche überschirmt und mehr als 3 m hoch ist; für bestimmte Baumarten gibt es Abweichungen, z.B. für Erlen und Birken
    Geförderte Aufforstungen werden sofort Wald.
Werden Christbaumkulturen oder Energiehölzer angepflanzt, so sind dies keine Waldflächen, wenn es der Forstbehörde zeitgerecht binnen 10 Jahren gemeldet wurde.

 

Beizubringende Unterlagen
  • Für einen Antrag auf  ein Feststellungsverfahren
    • Antrag der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers
    • Grundbuchsauszug
    • Lageplan (3-fach) 
  • Für eine Meldung, dass Flächen nicht Wald werden (Energieholzpflanzung bzw. Christbaumkultur)
    • Meldung der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers
    • Lageplan (1-fach)

Kosten
(nur erforderlich, wenn ein Feststellungsverfahren beantragt wurde):

  • Antrag: 14,30 Euro
  • Beilagen: 3,90 Euro pro Bogen
  • eventuelle Kommissionsgebühr

Weiterführende Informationen

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 07:30 bis 12:00 Uhr; Dienstag 07:30 bis 17:00 Uhr

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