Drittstaatsangehörige (also Angehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - EWR-Abkommen sind), haben vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Aufenthaltstitels Verlängerungsanträge einzubringen, wenn sie beabsichtigen, den vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen.
Verlängerungsanträge können im Inland für folgende Zwecke gestellt werden:
- Rotationsarbeitskraft
- Betriebsentsandte, Betriebsentsanter
- Selbständige, Selbstständiger
- Künstlerin, Künstler
- Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
- Schülerin, Schüler
- Studierende, Studierender
- Forscherin, Forscher
- Familiengemeinschaft
Verlängerungsanträge sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Aufenthaltstitels einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge.
Örtlich zuständig sind im Inland die Bezirkshauptmannschaften und Magistrate des Wohnsitzes.
Wenden Sie sich hinsichtlich beizubringender Unterlagen an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Kosten:
- Für Personen ab 6 Jahren 160,00 Euro
- Für Kinder unter 6 Jahren 145,00 Euro