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Aufenthalt von EU/EWR-Bürgerinnen und EU/EWR-Bürger, Schweizerinnen und Schweizer, und ihren Angehörigen

Dokumentation des Aufenthaltsrechtes von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU/EWR-Bürgerinnen und EU/EWR-Bürger, Schweizerinnen und Schweizer, und ihren ausländischen Angehörigen

Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören folgende Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, (Österreich), Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

 

Unionrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate

 

EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger, Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie:

  • in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind
  • für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen 
  • eine Ausbildung bei einer Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen

 

EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger, Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger müssen innerhalb von vier Monaten nach der Einreise eine Anmeldebescheinigung beantragen. Die Anmeldebescheinigung dient der Dokumentation des unionrechtlichen Aufenthaltsrechts. Zudem können EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger die Ausstellung eines "Lichtbildausweises für EWR-Bürger" beantragen (Identitätsdokument). Nach fünf Jahren regelmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt erwerben EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger und Schweizerinnen und Schweizer das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag eine Bescheinigung des Daueraufenthalts auszustellen.

 

Hinweis:
Für EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger, die vor dem 01.01.2006  rechtmäßig in Österreich niedergelassen und nach dem Meldegesetz von 1991 gemeldet sind, gilt ihre aufrechte Meldung als Anmeldebescheinigung.

 

EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, sind zum Aufenthalt für mehr als 3 Monate berechtigt, wenn sie

  • Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
  • Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  • Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  • Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
  • sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

 

Bestimmte (nahe) Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberchtigten EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger, Schweizerinnen und Schweizer oder Österreicherinnen und Österreicher, die selbst nicht EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger sind, benötigen eine Aufenthaltskarte. Sie ist innerhalb von vier Monaten ab Niederlassung zu beantragen. Diesen Angehörigen ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen (in der Regel nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet) eine Daueraufenthaltskarte auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltskarte zu stellen.

 

Wenden Sie sich hinsichtlich beizubringender Unterlagen an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

Kosten:
Anmeldebescheinigung/Bescheinigung des Daueraufenthaltes:    15,00 Euro (Gebühr)
Aufenthaltskarte/Daueraufenthaltskarte:     76,00 Euro (Gebühr)
Lichtbildausweis für EWR-Bürger:   76,00 Euro (Gebühr)


 

Weiterführende Informationen

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr

Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten wird eine Terminvereinbarung empfohlen!

Kundenzeiten für das Referat Soziales (Sozialhilfe, Chancengleichheit und Zentrum für Betreuung und Pflege) mit Standort Landesdienstleistungszentrum:
Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Nutzen Sie auch unser umfangreiches Online-Angebot!



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