Bezirkshauptmannschaft Wels-Land
4602 Wels • Herrengasse 8
Telefon (+43 7242) 618-0 • Fax (+43 7242) 618-274 399
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Landeswappen Oberöstereich

500 m Seeuferschutzbereich

Für jede maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist eine Bewilligung der Naturschutzbehörde erforderlich.

Die gleiche Bestimmung gilt auch für nachstehende Eingriffe im Grünland:

  • die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen
  • die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen
  • der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung
  • die Versiegelung des gewachsenen Bodens
  • die Anlage künstlicher Gewässer
  • die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen
  • die Rodung von Ufergehölzen
  • bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie
  • die Verrohrung von Fließgewässern

Von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen sind bestimmte Eingriffe in den Naturhaushalt sowie Vorhaben in bestimmten Gebieten, die mit Verordnung der Oö. Landesregierung festgelegt werden.

Weiters ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung von landesüblichen Weidezäunen und Waldschutzzäunen.

Hinsichtlich der Anbringung von Bojen bestehen für den Attersee, Mondsee und den Traunsee eigene Verordnungen, die die Art der Kennzeichnung, Farbgebung und die Größe der Bojen regeln.

Voraussetzungen:

Eine solche Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn dabei solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Dabei können auch Bedingungen, Auflagen oder Fristen vorgeschrieben werden. Ansonsten ist der Antrag abzulehnen.

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag mit Darlegung der Interessen am Vorhaben

  • Einreichplan zweifach

  • Zustimmung des Grundeigentümers

Gebühren:

  • 14,30 EUR für den Antrag
  • 3,90 EUR pro Beilage
  • von 13,00 EUR bis 785,00 EUR Verwaltungsabgabe
  • eventuelle Kommissionsgebühr

Kundenzeiten:
Montag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Mittwoch von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Aufgrund der personellen Situation sind bis auf Weiteres Terminvereinbarungen für Bürgerservice-Anliegen zwingend notwendig.
Für dringende Terminangelegenheiten und Personen ohne Möglichkeit zur Online-Terminvereinbarung bieten wir die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme.
Wir bitten um Ihr Verständnis!

Nach telefonischer Vereinbarung sind Termine selbstverständlich auch am Montag- und Donnerstagnachmittag möglich.

Bezirkshauptmannschaft Wels-Land • 4602 Wels • Herrengasse 8
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