Bezirkshauptmannschaft Wels-Land
4602 Wels • Herrengasse 8
Telefon (+43 7242) 618-0 • Fax (+43 7242) 618-274 399
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Boden

Unter dem "klassischem" Begriff Bergbau wird nach dem neuen Mineralrohstoffgesetz im wesentlichen das Aufsuchen, Speichern, Gewinnen und im betrieblichen Zusammenhang stehende Aufbereiten (Abgrenzung zum gewerblichen Weiterverarbeiten beachten) von mineralischen Rohstoffen verstanden. Der Abbau kann "unter Tag" und "obertägig" erfolgen.
Man unterscheidet:

 

  • bergfreie mineralische Rohstoffe
  • bundeseigene mineralische Rohstoffe
  • grundeigene mineralische Rohstoffe

Nur das obertägige Gewinnen und Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe (z.B der klassische Schotterabbau bis zu einem Quarzgehalt von 80%) und die Genehmigung von Bergbauanlagen wird von der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft vollzogen, alle anderen Kompetenzen liegen beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

 

Zentraler Begriff der Gesetzesmaterie ist der Bergbauberechtigte (natürliche oder juristische Person). Der Abbau erfolgt jeweils auf Grund behördlich genehmigter Gewinnungsbetriebspläne, bei Beendigung der Gewinnung (Einstellung der Tätigkeit) ist ein Abschlussbetriebsplan zu erstellen.

 

Für jeden Bergbaubetrieb ist ein Markscheider, ein Betriebsleiter und ein Betriebsaufseher (mit Ausnahme von Kleinbetrieben) zu bestellen.

Zusätzlich bestehen umfangreiche Melde – und Mitteilungspflichten (z.B. Abbau durch Fremdunternehmer, Wechsel des Bergbauberechtigten, Abberufung verantwortlicher Personen etc.) an die jeweils zuständige Behörde.

 

Besonders geschützt ist auch das Bergbaugebiet (Grundstücke oder Grundstücksteile nach § 153 MinROG), da in diesem Gebiet Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Bergbauanlagen nur mit behördlicher Genehmigung errichtet werden dürfen.

 

Detaillierte Sonderbestimmungen regeln die behördlichen Anordnungsbefugnisse, das Gruben und Rettungswesen, die Ausübung der Bergbauberechtigung, das Verhältnis zum Grundeigentum udgl. Weiters bestehen umfangreiche Verordnungen, die zum Teil noch auf Grund des Berggesetzes 1975 erlassen wurden.

Weiterführende Informationen

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Montag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Mittwoch von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Aufgrund der personellen Situation sind bis auf Weiteres Terminvereinbarungen für Bürgerservice-Anliegen zwingend notwendig.
Für dringende Terminangelegenheiten und Personen ohne Möglichkeit zur Online-Terminvereinbarung bieten wir die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme.
Wir bitten um Ihr Verständnis!

Nach telefonischer Vereinbarung sind Termine selbstverständlich auch am Montag- und Donnerstagnachmittag möglich.

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