Das Wochenendfahrverbot gilt an Samstagen von 15:00 bis 24:00 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 22:00 Uhr.
Verboten ist das Befahren von Straßen
- mit Lastkraftwagen samt Anhänger, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen ist die Beförderung von Milch
- mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
Ausnahmen bestehen unter anderem für die Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von leicht verderblichen Lebensmitteln, für die Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, usw. - Ausnahmen vom Wochenendfahrverbot:
Vom Wochenendfahrverbot können im Einzelfall Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein
- erhebliches persönliches Interesse vorliegt
- erhebliches wirtschaftliches Interesse vorliegt
- gesetzlich oder sonst obliegende Aufgaben nur unter besonderer Erschwernis durchgeführt werden könnten.
Zuständigkeit:
Zuständige Behörde ist bei Fahrten
- innerhalb des Bezirkes: die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf
Fragen:Für die Beantwortung von Fragen steht Ihnen die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zur Verfügung:
Telefon: (+43 7582) 685-0
Email: bh-ki.post@ooe.gv.at
Für die Antragstellung verwenden Sie bitte das Online-Formular (sh. unten). -
durch mehrere Bezirke: die Landesregierung
- durch mehrere Bundesländer: alle beteiligten Landesregierungen
Kosten:
Stempelgebühr: 14,30 Euro
Verwaltungsabgaben:
I. | für eine einmalige Fahrt | |
a) pro Fahrzeug | 20,00 Euro | |
b) pro Kfz-Zug oder Sattel-Kfz | 30,00 Euro | |
II. | für mehrmalige Fahrten | |
a) pro Fahrzeug | 73,00 Euro | |
b) pro Kfz-Zug oder Sattel-Kfz | 104,00 Euro |
Weiterführende Informationen