Grundverkehrskommission
Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994) umfasst Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und an Baugrundstücken sowie Rechtserwerbe an allen Grundstücken durch Ausländer, und zwar in der Form, dass die Eintragung bestimmter Rechtserwerbe im Grundbuch erst nach der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde erfolgen kann.
Die nachstehend angeführten Rechtserwerbe bedürfen jedenfalls einer Genehmigung:
a) Eigentumserwerbe (Kauf, Übergabe, etc.) an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Ausnahmen: Gesamtbetriebsübergabe an nahe Angehörige, "Ehegattenanschreiben", etc.)
b) Rechtserwerbe an Baugrundstücken in von der Oö. Landesregierung verordneten Vorbehaltsgebieten (derzeit Gemeinden im Salzkammergut, Seengebiet und Pyhrn-Priel-Region) zur Begründung von Freizeitwohnsitzen
c) Rechtserwerbe durch Ausländer. Ausländer ist, wer nicht Angehöriger eines EWR-Mitgliedstaates ist.
Weiters wurde mit der Oö. Grundverkehrsgesetz-Novelle 2002 das sogenannte "Erklärungsmodell" eingeführt, d.h. dass der Rechtserwerber selbst die Erklärung abgeben kann, dass ein Rechtserwerb genehmigungsfrei zulässig ist. Es ist daher für die Verbücherung eines solchen Rechtserwerbes keine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde mehr erforderlich. Dieses Erklärungsmodell findet vorwiegend beim Erwerb von Baugrundstücken Anwendung.
Muster einer Erklärung
"Der Rechtserwerber (Käufer, Geschenknehmer,...) erklärt, dass der Rechtserwerb nach den Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 keiner Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf. Dem Unterzeichneten sind im vollen Umfang die Strafbestimmungen des § 35 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sowie allfällige zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, Rückabwicklung) bekannt."
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
zu a)
- entsprechende fachliche Eignung des Rechtserwerbers durch:
- Schul- bzw. Berufsausbildung
- mindestens 2-jährige praktische Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft
- Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes
und
- ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung bzw. ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Dritte. Im Falle einer Nicht-Selbstbewirtschaftung hat die Behörde den genehmigungspflichtigen Erwerb von Flächen im Ausmaß von mehr als 5.000 m² durch 1-monatigen Anschlag an der Amtstafel bei der Geschäftsstelle kund zu machen und den Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu verständigen.
zu b)
- keine zu hohe Dichte an Freizeitwohnsitzen
- keine Gefahr einer überdurchschnittlichen Preiserhöhung für Baugrundstücke
zu c)
- rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
- keine polizeilichen Vorstrafen/Vormerkungen
- sozialpolitische Interessen in Österreich
Benötigte Unterlagen
- Antrag
- Rechtstitel/Vertrag
- Grundbuchsauszug
- Lageplan/Sonstiges
Gebühren
Stempelgebühr für Antrag: 14,30 Euro
Stempelgebühr für Beilagen: 3,90 Euro pro Bogen
Grundverkehrs-Verwaltungsabgabe: mindestens 65 Euro bis maximal 650 Euro
Bezirksgrundverkehrskommission
Wir stehen Ihnen in folgenden Angelegenheiten zur Verfügung:
- Grundverkehrsrecht: allgemeine Auskünfte und Strafsachen
- Bezirksgrundverkehrskommission Eferding
- Feststellung, ob Rechtsgeschäfte genehmigungspflichtig sind
- Genehmigung von Rechtsgeschäften
- Prüfung der vor Gericht als genehmigungsfrei erklärten Rechtsgeschäfte
Nächste Sitzung der Kommission:
Mittwoch, 4. Dezember 2024
Damit Anträge bei der Sitzung behandelt werden können, müssen diese bis spätestens Mittwoch, 20. November 2024 bei der Bezirksgrundverkehrskommission Eferding einlangen.
Später eingebrachte Anträge werden in der Sitzung nicht mehr berücksichtigt.