Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding
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Neuerungen im Oö. Jagdgesetz

Mit 30.12.2016 ist die Oö. Jagdgesetz-Novelle 2016 in Kraft getreten.

Mit 30.12.2016 ist die Oö. Jagdgesetz-Novelle 2016 in Kraft getreten. Im Wesentlichen betrifft die Novelle folgende Bereiche:

  1. Jagdgebietsfeststellungsverfahren
    Entfall von behördlichen Arrondierungen, Weitergeltung der bisherigen Jagdgebietsfeststellungsbescheide, wenn keine Änderungen zur Vorperiode eingetreten sind oder beantragt wurden.
     
  2. Klarstellung der erforderlichen Anzahl von Jagdausschüssen
    Das Grundprinzip "ein Gemeindegebiet -  ein genossenschaftliches Jagdgebiet -  ein Jagdausschuss"  bleibt erhalten; bei Zerlegung des genossenschaftlichen Jagdgebietes in mehrere selbständige genossenschaftliche Jagdgebiete ist auch die entsprechende Anzahl von Jagdausschüssen zu bilden.
     
  3. Schicksal der Jagdgebiete im Fall einer Gemeindezusammenlegung
    Die bisherigen Jagdgebiete bleiben bis zum Ablauf der am längsten laufenden Jagdperiode als Jagdgebiete der neuen Gemeinde weiter bestehen.
     
  4. Waffenverbot und strafgerichtliche Verurteilung - Entziehung der
    Jagdkarte

    Im Falle der Verhängung eines Waffenverbots oder einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Schädigung des Tierbestandes  erfolgt eine Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte für die Dauer des Waffenverbots bzw. bis zu sieben Jahren.
     
  5. Futterplätze für Hochwild (Rotwild)
    Der 300 m Abstand zur Jagdgebietsgrenze kann bei Futterplätzen für Hochwild von den benachbarten Jagdausübungsberechtigten einvernehmlich unterschritten werden.
     
  6. Zuständigkeit der Landesregierung für die Bewilligung eines Nachtabschusses
     
  7. Neue Kostentragungsregelung im Wildschadenersatzverfahren
    Die einseitige Kostentragungsregelung zugunsten der Grundeigentümer bleibt grundsätzlich aufrecht. Sollte aber der vom Grundeigentümer bei Gericht geltend gemachte Schadenersatzanspruch mehr als das Doppelte des schlussendlich vom Gericht festgestellten Schadens betragen, zahlen Jäger und Grundbesitzer die Gerichts- und Sachverständigenkosten anteilsmäßig.

    Zur Beratung der Grundeigentümer in Wildschadensangelegenheiten wird die Landwirtschaftskammer einen Beratungsdienst einrichten.
     

Weiterführende Informationen

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