Tierärztliche Bestandsbetreuung gemäß Schweinegesundheitsverordnung
Gemäß § 7 der Schweinegesundheitsverordnung (SchwG-VO) müssen schweinehaltende Betriebe einen Tierarzt oder eine Tierärztin für die tierärztliche Bestandsbetreuung beauftragen, wenn zumindest eine der folgenden Haltungsarten für ihren Betrieb zutrifft:
- mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätze
- mehr als 5 Sauenplätze
- Haltung von Schweinen ohne feste Stallgebäude unabhängig von der Tieranzahl
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