Lenkberechtigungen für alle Klassen (ausgenommen AM und F), die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit. Bei einem Erwerb der Lenkberechtigung ab dem 1. Juli 2017 beträgt diese Probezeit drei Jahre.
Begeht der Inhaber eines Probeführerscheins eine schwere Übertretung, so wird eine Nachschulung angeordnet und die Probezeit um ein Jahr verlängert.
Folgende Übertretungen gelten als schwerer Verstoß in der Probezeit:
- Telefonieren während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung
- Fahrerflucht
- Fahren gegen Einbahn
- Überholen unter gefährlichen Umständen
- Nichtbefolgen von Überholverboten
- Vorrangverletzung
- Überfahren von Rotlicht bei geregelten Kreuzungen
- Sogenannte "Geisterfahrer"
- Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen
- Fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurde
Innerhalb der Probezeit gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille.