Im Grünland ist die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen naturschutzbehördlich bewilligungspflichtig, wenn sie auf einer Fläche von mehr als 2000 m² durchgeführt wird und dabei die Höhenlage an zumindest einer Stelle um mehr als einen Meter geändert wird.
Unabhängig von der Größe und Mächtigkeit der Geländegestaltung bedarf jeder Eingriff innerhalb der sogenannten Uferschutzzone einer naturschutzbehördlichen Feststellung. Im Bezirk Wels-Land umfasst die Uferschutzzone einen 50 m breiten Geländestreifen, der unmittelbar an Flüsse und Bäche anschließt.
Wenn die vorgesehene Maßnahme im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich eines Gewässers liegt, ist auch eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.
Geländegestaltungen müssen zumindest folgende Kriterien erfüllen
- der Zweck der Verfüllung von Boden erfolgt zum Nutzen der Landwirtschaft oder dient der Ökologie
- die Gesamtkubatur der zu bewegenden Massen überschreitet nicht die Geringfügigkeit
- es darf nur nicht verunreinigtes und nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial verwendet werden
- der Zeithorizont des Vorhabens darf grundsätzlich zwei Jahre nicht überschreiten
- die Homogenität des Materials muss im überwiegenden Maße gewährleistet sein.
Werden eine oder mehrere dieser Kriterien nicht erfüllt, so ist zu prüfen, ob von einer Bodenaushubdeponie im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und einem abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungstatbestand auszugehen ist.
Geländegestaltungen sind so durchzuführen, dass die natürlichen Abflussverhältnisse nicht nachteilig zu Lasten von oberliegenden oder unterliegenden Grundstücken verändert werden. Ob das der Fall ist, können die Amtssachverständigen der Gewässerbezirke beurteilen.
Ist mit einer Geländegestaltung ein Bodenaustausch oder eine bodenverbessernde Maßnahme, bei der überwiegend Schotter durch Bodenaushubmaterial ersetzt wird, beabsichtigt, muss ein sinnvoller (landwirtschaftlicher oder ökologischer) Zweck zugrunde liegen. In diesen Fällen ist jedenfalls für die Entnahme des Urmaterials eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Bei der Rekultivierung sind die Richtlinien für sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung, zu beachten. Diese Richtlinie bezieht sich maximal auf die oberen 2 Meter des Bodens unter Geländeoberkante, was bedeutet, dass nur bis zu dieser Tiefe von einer bodenverbessernden Maßnahme gesprochen werden kann.
Nur die bewilligte Verwendung von Erd- und Bodenaushub ist befreit von der Entrichtung des Altlastensanierungsbeitrages (derzeit 9,20 Euro je Tonne). Die Verwendung von Abfällen (z.B. Beton- oder Ziegelbruch, Asphaltbruch) oder die Durchführung von unzulässigen oder nicht bewilligten Geländekorrekturen führt dazu, dass derjenige, der dies veranlasst oder geduldet hat, Altlastensanierungsbeiträge zu bezahlen hat und mit der Durchführung eines Strafverfahrens zu rechnen hat.
Im Fall von Geländeabgrabungen ist diese Maßnahme lediglich dann als Geländegestaltung bewilligungsfähig, wenn die Absicht besteht, das Gelände anzupassen. Das Abbauen von Rohstoffen zur kommerziellen Verwertung unterliegt dagegen den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes.
Wir empfehlen, sich vor der Inangriffnahme einer geländegestaltenden Maßnahme an die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Anlagenabteilung, Aufgabenbereich Naturschutz und Wasserrecht, unter der Telefon Nr. (+43 7242) 618-74511 zu wenden, die gerne und kompetent Auskunft geben.