Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf, mit der aufgrund des § 49a Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Geldstrafen festgesetzt werden.
Aufgrund des § 49a Abs 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:
§ 1
Für die in der Anlage A enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Anonymverfügung vorgeschrieben werden.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 02.05.2014, mit der Tatbestände von Verwaltungsübertretungen festgelegt und die jeweils zu verhängenden Strafen bestimmt wurden, außer Kraft.
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