Elektronischer Datennachweis
Hinweis gemäß § 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz
Zur Erledigung von Anträgen sind von den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern zum Teil Nachweise aus elektronischen Registern eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (siehe näher unten) bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
Seit 1.1.2013 besteht die Möglichkeit, dass die Vorlage solcher Nachweise nicht mehr durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller erfolgt, sondern die zuständige Behörde eine Abfrage im jeweiligen elektronischen Register vornimmt. Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind diese nicht vorzulegen. Dieser Vorgangsweise muss von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller (für das jeweilige Verwaltungsverfahren) zugestimmt werden. Die Zustimmung ersetzt in der Folge (für das jeweilige Verfahren) die Vorlage der jeweiligen Nachweise (aus den verfahrensrelevanten elektronischen Registern).
Im Falle einer Zustimmung müssen folgende Nachweise aus den elektronischen Registern (im jeweiligen Verwaltungsverfahren) nicht an die zuständige Behörde übermittelt werden:
- Auszug aus dem zentralen Gewerberegister
- Auszug aus dem Wasserbuch
- Firmenbuchauszug
- Fischereibuch (Oberösterreich)
- Grundbuchsauszug
- Meldebestätigung
-
Strafregisterauskunft
- Vereinsregisterauszug
- (Teil-/Gesamt-)Auszug aus dem Personenstandsregister (z.B. Registerauszug Geburt oder Tod als Teilregisterauszüge)
- Reisepass
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister
- Waffenregisterbescheinigung
Die Zustimmung ersetzt nicht die Bekanntgabe der verfahrensrelevanten Informationen, sondern lediglich die Vorlage der Dokumente, die diese Informationen bestätigen.
Sonstige im Einzelfall darüber hinaus erforderlichen Nachweise (insbesondere solche aus elektronischen Registern des nicht-öffentlichen Bereichs) sind auch im Falle einer Zustimmung von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller an die zuständige Behörde zu übermitteln. Welche Nachweise sonst erforderlich sind kann sich beispielsweise aus bestehenden Formularen ergeben.
Eine allfällige Zustimmung zur Abfrage aus den oben genannten elektronischen Registern durch die zuständige Behörde wäre gegenüber dieser schriftlich (etwa im Zuge der Übermittlung des Antrags via E-Mail oder im Postwege) abzugeben. Folgende Formulierung könnte verwendet werden: Ich willige ein, dass die zuständige Behörde – zum Nachweis der Richtigkeit meiner Angaben – Abfragen folgender Urkunden aus elektronischen Registern eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs vornimmt, soweit dies für das gegenständliche Verwaltungsverfahren erforderlich ist (§ 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz): [Hier müssen Sie jene Urkun-den anführen, deren Abfrage durch die Behörde eingewilligt wird]
Diese Einwilligung kann ich jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. In diesem Fall wären die erforderlichen Unterlagen von mir selbst beizubringen. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bis zum Widerruf wird davon nicht berührt."
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Behörde gegebenenfalls zur Ansicht gelangen kann, dass Gebühren, welche den gewöhnlichen Verwaltungsaufwand übersteigen und im Zusammenhang mit Registerabfragen entstehen, von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu tragen sind.
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