Bezirkshauptmannschaft Ried
Parkgasse 1 • 4910 Ried im Innkreis
Telefon (+43 7752) 912-0 • Fax (+43 732) 7720 268399
E-Mail bh-ri.post@ooe.gv.at • www.bh-ried.gv.at

Landeswappen Oberöstereich

Kontaktmöglichkeiten

Ob Sie Informationen suchen, Auskunft benötigen oder eine Anregung haben, wir sind für Ihr Anliegen da und beantworten gerne Ihre Fragen. Für ein persönliches Gespräch stehen wir nach vorangegangener Terminvereinbarung gerne zur Verfügung.

Mit der elektronischen Zustellung können Sie behördliche Dokumente einfach und sicher rund um die Uhr, sieben Tage die Woche und auch von unterwegs empfangen. Um alle behördlichen Briefsendungen zu erhalten, ist es notwendig, sich bei der elektronischen Zustellung anzumelden.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried ist elektronisch mit der ERsB-Ordnungsnummer 9110019790609 erreichbar.

Das Amt der Oö. Landesregierung ist elektronisch mit der ERsB-Ordnungsnummer 9110010739201 erreichbar.

Für den Elektronischen Rechtsverkehr – ERV verwenden Sie bitte folgende Anschriftcodes:

  • Bezirkshauptmannschaft Ried - Z014115
  • Land Oberösterreich - Z014124

Weiterführende Informationen

Nachfolgende Informationen gelten für alle Behörden, deren Geschäftsstelle die Bezirkshauptmannschaft Ried ist.

Postadresse:

Bezirkshauptmannschaft Ried
Parkgasse 1
4910 Ried im Innkreis

Telefaxnummer: (+43 732) 77 20 – 268 399

E-Mail-Adresse: bh-ri.post@ooe.gv.at 

Elektronische Zustellung:
9110019790609 (ERsB-Ordnungsnummer) an „Bezirkshauptmannschaft Ried“

Elektronischer Rechtsverkehr: Z014124 (ERV-Anschriftcode Bezirkshauptmannschaft Ried)

Besondere Übermittlungsformen:

  • Sonstige E-Gov-Formulare / offizielle Einbringungsmöglichkeiten

Weiterführende Informationen

(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen können elektronische Anbringen (Eingaben) rechtswirksam nur eingebracht werden über: 

  1. zugelassene Zustelldienste gemäß § 30 Zustellgesetz; 
  2. Elektronischen Rechtsverkehr gemäß §§ 89a ff Gerichtsorganisationsgesetz; 
  3. Kommunikationssysteme der Behörde gemäß § 37 Zustellgesetz; 
  4. besondere Übermittlungsformen; 
  5. E-Mail und Telefax (siehe oben). 

SMS, Instant-Messenger, Social Media Accounts oder ähnliche Dienste sind keine zulässigen Formen der Einbringungen von Anbringen (Eingaben). 

(2) Anbringen (Eingaben), die mit einem Zustelldienst oder im elektronischen Verkehr übermittelt werden, können nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 AVG auch außerhalb der Amtsstunden (siehe § 4) fristwahrend eingebracht werden, auch wenn sie erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelten und erst ab diesem Zeitpunkt behandelt werden. 

(3) Ansonsten gilt, dass die Empfangsgeräte außerhalb der Amtsstunden (siehe § 4) empfangsbereit sind, aber nur während der Amtsstunden betreut werden. Daher gelten Anbringen (Eingaben) auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Amtes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt. 

(4) Bei besonderer Übermittlungsform (siehe § 1) sind gegebenenfalls technische und organisatorische Vorgaben (z.B. Schnittstellenbeschreibungen, Beschriftungen, Legenden) hinsichtlich Strukturierung und Pflichtfeldern zu beachten. Werden Anbringen (Eingaben) per E-Mail eingebracht, obwohl eine besondere Übermittlungsform vorhanden ist, ist die Behörde nach § 13 Abs. 2 AVG nicht verpflichtet, diese in Behandlung zu nehmen.  

(5) Anbringen (Eingaben), die mit E-Mail eingebracht werden, sind an die offizielle E-Mail-Adresse der Bezirkshauptmannschaft Ried (siehe § 1) oder an eine von der Behörde – z.B. im Verfahren bzw. in einer im sachlichen Zusammenhang mit dem Anbringen (der Eingabe) stehenden behördlichen Erledigung – als ihre Kontaktadresse angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln. An andere E-Mail-Adressen (z.B. personalisierte E-Mail-Adressen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) übermittelte Anbringen (Eingaben) sind hingegen nicht rechtswirksam eingebracht; ihre Bearbeitung ist nicht sichergestellt. 

(6) Greylisting: Eingehende E-Mails können beim Übermittlungsversuch mit einem temporären Fehler (4xx) zurückgewiesen werden. Der Provider unternimmt automatisch einen weiteren Übermittlungsversuch, der dann sofort akzeptiert wird. Die Dauer bis zu einem weiteren Übermittlungsversuch ist providerabhängig und beträgt meist ca. 10 bis 60 Minuten. Wenn die Absenderin bzw. der Absender eine E-Mail mit Fehlermeldung „450 4.7.1 you are temporarely rejected – try again later“ erhält, wird vom Provider kein weiterer Übermittlungsversuch unternommen und die E-Mail muss neuerlich von der Absenderin bzw. dem Absender versandt werden. 

(7) E-Mails einschließlich Anlagen, die 

  1. für den Empfänger nicht mit vertretbaren Mitteln entschlüsselbar sind (z.B. unbekannter Schlüssel) oder einen Passwortschutz enthalten, 
  2. Computerviren oder andere Funktionen enthalten, die Schäden an Daten oder Programmen herbeiführen oder deren Sicherheit oder Funktionsfähigkeit beeinträchtigten können, 
  3. ausführbare Dateien, Makros oder aktive Inhalte (z.B. VBScript, ActiveX, Java bzw. JavaScript) enthalten, 
  4. für relevante Inhalte Hyperlinks zu Internetadressen oder zu Dateien im Internet (z.B. Registered Mail oder Cloud-Diensten) verwenden, 
  5. die maximale Größe von dreißig Megabyte (inklusive aller Anlagen) überschreiten oder 
  6. als Werbe-, Spam- oder Junkmails eingestuft werden, 

gelten nicht als rechtswirksam eingebracht, werden nicht bearbeitet und gelöscht. Darüber wird die Absenderin bzw. der Absender nicht in jedem Fall informiert. Dies gilt sinngemäß auch für andere Übermittlungsformen nach Abs. 1 Z 1 bis 5, wobei sich die zulässige maximale Größe nach der jeweiligen Übermittlungsform bzw. dem elektronischen Zustellsystem richtet. Betreffend Formatbeschränkungen und höchstzulässigen Umfang im Elektronischen Rechtsverkehr wird auf § 5 Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr hingewiesen. 

(8) Für mit E-Mail oder über besondere Übermittlungsformen eingebrachte Anbringen (Eingaben) oder bei Verwendung eines elektronischen Zustellsystems können – sofern technisch möglich – ausschließlich (vgl. § 13 Abs. 2 AVG) folgende Formate verwendet werden: 

Art Bezeichnung MIME-Type   Suffix
Text ASCII text/plain  

*.TXT

*.TEX

  (ISO 8859-1) text/xml   *.XML
*.XSL
Dokument PDF ab 1.35 application/pdf   *.PDF
  RTF application/rtf   *.RTF
  MS Office Word application/msword   *.DOC
*.DOCX
  MS Office Excel application/msexcel   *.XLS
*.XLSX
  MS Office PowerPoint application/mspowerpoint   *.PPT
*.PPTX
  MS Visio application/x-visio   *.VSD
  OpenDocument Text application/vnd.oasis.opendocument.text   *.ODT
 

OpenDocument

Presentation

application/vnd.oasis.opendocument. presentation   *.ODP
 

OpenDocument

Spreadsheet

application/vnd.oasis.opendocument. spread-sheet   *.ODS
  OpenDocument Drawing application/vnd.oasis.opendocument.
graphics
  *.ODG
Grafik GIF image/gif   *.GIF
  JPEG image/jpeg jpeg jpg jpe *.JPG
*.JPEG
*.JPE
  PCX image/pcx   *.PCX
  BMP image/bmp   *.BMP
  TIFF image/tiff   *.TIF
*.TIFF
  PNG image/png   *.PNG
HTML HTML 4.0.1 XHTML
1.1
text/html
application/xhtml+xml
  *.HTM
*.HTML
  CSS 2 text/css   *.CSS
Zertifikate PKCS7 application/pkcs7   *.p7c
  PKCS10 application/pkcs10   *.p10
  PKCS12 application/pkcs-12   *.P12
  DER, CER CRL PEM

application/x-x509-ca-cert,
application/pkix-cert

application/pkix-cert
application/pkix-crl

 

*.DER
*.CER

*.CRL
*.PEM

Komprimierung
der zulässigen
Formate
ZIP application/zip   *.ZIP

Anbringen (Eingaben), die über elektronische Zustelldienste nach § 30 Zustellgesetz an das Amt der Oö. Landesregierung gerichtet werden, werden in den Elektronischen Rechtsverkehr weitergeleitet und zugestellt. § 2 Abs. 2 und 3 bleibt davon unberührt.

Es werden – jeweils die gesetzlichen Feiertage ausgenommen – folgende Amtsstunden und für den Parteienverkehr bestimmte Zeiten festgelegt (§ 13 Abs. 5 letzter Satz AVG; § 85 Abs. 3 BAO):

Amtsstunden

Montag 07:00 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
Dienstag 07:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch 07:00 bis 12:30 Uhr
Donnerstag 07:00 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
Freitag 07:00 bis 12:30 Uhr
davon abweichend gilt:
24. Dezember keine Amtsstunden

31. Dezember

(sofern dieser nicht auf einen Samstag
oder Sonntag fällt)

07:30 - 12:00 Uhr

Parteienverkehr 

Montag 07:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 17:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 12:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
24. Dezember kein Parteienverkehr
31. Dezember 07:30 - 12:00 Uhr

Kundmachungen im Sinne der §§ 41 und 42 AVG sowie sonstige Bekanntmachungen können im Internet auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Ried erfolgen.

Die §§ 1-5 gelten – mit Ausnahme von § 2 Abs. 2 – in den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung sinngemäß, wobei anstelle von Behörden Aufgabengruppen der Bezirkshauptmannschaft gemeint sind. 

Diese Kundmachung tritt mit 19. August 2023 in Kraft und ersetzt die Kundmachung vom 13. Jänner 2020, BHRI-2018-473717.

Hinweis:

Haben Sie bereits ein Schreiben von uns erhalten und möchten darauf Bezug nehmen, wenden Sie sich direkt an die im Briefkopf oder Hinweistext angegebene Dienststellen-Adresse. Zur leichteren Bearbeitung Ihres Anliegens ersuchen wir Sie, die in unserem Schreiben ebenfalls im Briefkopf angeführte Geschäftszahl anzugeben.

Rechtsinformation

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Bitte beachten Sie: Außerhalb der Parteienverkehrszeiten (Kundenzeiten) ist ein Zutritt zum Amtsgebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Bezirkshauptmannschaft Ried • Parkgasse 1 • 4910 Ried im Innkreis
Telefon (+43 7752) 912-0 • Fax (+43 732) 7720 268399E-Mail bh-ri.post@ooe.gv.at

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