Bezirkshauptmannschaft Freistadt
Promenade 5 • 4240 Freistadt
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Jagdkarte (§§ 35, 37, 38, 39 und 40 Oö. Jagdgesetz)

Wenn Sie in Oberösterreich die Jagd ausüben wollen, brauchen Sie eine gültige Jagdkarte oder Jagdgastkarte und die Erlaubnis des oder der Jagdausübungsberechtigten.

Wenn Sie in Oberösterreich die Jagd ausüben wollen, brauchen Sie

  • eine gültige Jagdkarte oder Jagdgastkarte sowie
  • die Bewilligung des oder der Jagdausübungsberechtigten (Eigenjagdberechtigter, Pächter, Verwalter).

Die Jagdkarte wird grundsätzlich von der Landesjägermeisterin bzw. vom Landesjägermeister ausgestellt.

Vor der Ausstellung der Jagdkarte durch die Landesjägermeisterin bzw. den Landesjägermeister ist der jährliche Mitgliedsbeitrag an den Oö. Landesjagdverband, welcher die Jagdhaftpflichtversicherung beinhaltet, zu entrichten. Die Gültigkeit Ihrer Jagdkarte wird durch Erlag des Mitgliedsbeitrags an den Oö. Landesjagdverband zu Beginn des neuen Jagdjahrs jeweils um ein weiteres Jagdjahr (Beginn 1. April) verlängert.

Voraussetzungen

  • Vollendung des 16. Lebensjahres
  • erforderliche jagdliche Verlässlichkeit
  • Nachweis der jagdlichen Eignung
  • keine Verweigerungsgründe (geistige oder körperliche Beeinträchtigung, die ausschließt, ein Jagdgewehr sicher zu führen, tierschutzrechtliche Verwaltungsübertretungen, Verurteilung wegen eines gerichtlich strafbaren Verhaltens, ...) geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben
  • Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (üblicherweise im Mitgliedsbeitrag an den Oö. Landesjagdverband enthalten).

Der Nachweis der jagdlichen Eignung erfolgt durch die Vorlage des Jagdprüfungszeugnisses oder durch bestimmte Berufsausbildungen, wie die. Zusätzlich muss ein Mindestmaß an Schießfertigkeit erworben werden, welches entweder von der Ausbildungsstätte bestätigt oder durch eine praktische Prüfung vor der bei der jeweiligen Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbands einzurichtenden Prüfungskommission nachgewiesen werden kann.

Hinweis

Wir weisen darauf hin, dass Personen, welchen ein Zivildienstbescheid ausgestellt wurde, für die Dauer von 15 Jahren ab Ausstellung des Zivildienstbescheides nicht zur Führung einer Jagdwaffe in Ausübung der Jagd berechtigt sind.

Allerdings kann die Landespolizeidirektion auf Antrag der oder des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen für die Ausübung der Jagd mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilen.

Antragstellung

Oö. Landesjagdverband, Hohenbrunn 1, 4490 St. Florian

Telefon +43 (0)7224 20083, E-Mail office@ooeljv.at

Weiterführende Informationen

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr; Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr

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