Bezirkshauptmannschaft Freistadt
Promenade 5 • 4240 Freistadt
Telefon (+43 7942) 702-0 • Fax (+43 7942) 702-262 399
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Jagdgastkarte (§§ 35 und 36 Oö. Jagdgesetz)

Wenn Sie in Oberösterreich die Jagd ausüben wollen, brauchen Sie eine gültige Jagdkarte oder Jagdgastkarte und die Erlaubnis des oder der Jagdausübungsberechtigten.

Wenn Sie in Oberösterreich die Jagd ausüben wollen, brauchen Sie

  • eine gültige Jagdkarte oder Jagdgastkarte sowie
  • die Bewilligung des oder der Jagdausübungsberechtigten (Eigenjagdberechtigter, Pächter, Verwalter).

Die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister hat den Jagdausübungsberechtigten auf Antrag die auf ihren Namen lautenden Jagdgastkarten in gewünschter Anzahl auszustellen, wenn diese für jede der beantragten Jagdgastkarten das Bestehen einer entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Die Jagdausübungsberechtigten haben vor Ausstellung der Jagdgastkarte die Angaben über den Jagdgast (Name, Wohnsitz, Tag der Ausstellung) in dauerhafter Schrift in die Jagdgastkarte einzusetzen. Der Jagdgast hat die Jagdgastkarte eigenhändig zu unterschreiben. Die Jagdgastkarten gelten für das Bundesland Oberösterreich für die Dauer von vier Wochen.

Voraussetzungen

  • Besitz einer gültigen jagdlichen Legitimation eines anderen Bundeslands, eines EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaates, der Schweiz oder eines Drittstaats
  • bei jagdlichen Legitimationen aus einem Drittstaat (nicht EU-/EWR-Mitgliedsstaat oder Schweiz) darf die Jagdausübung nur in Begleitung der oder des Jagdausübungsberechtigten bzw. deren oder dessen Jagdschutzorgans ausgeübt werden; zusätzlich muss der Jagdgast vor Ausstellung der Jagdgastkarte seine praktischen Kenntnisse in der Handhabung von Jagdwaffen beim zuständigen Jagdschutzorgan bzw. bei der oder dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten nachweisen
  • entrichtete Jagdhaftpflichtversicherungsprämien

 

Weiterführende Informationen

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr; Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr

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