Der Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Personalausweises – seit 9. Jänner 2002 im Scheckkartenformat – kann bei den zuständigen Behörden beantragt werden.
Mit der Passgesetznovelle 2001 wurde auch die Möglichkeit geschaffen, dass die Gemeinden, sofern diese von der Bezirkshauptmannschaft ermächtigt wurden, Personalausweisanträge entgegennehmen und an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterleiten.
Wenn Sie diesen Service in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie etwas Geduld haben, da das Weiterleiten Ihres Antrags natürlich Zeit in Anspruch nimmt.
Die Verlängerung eines Personalausweises ist nicht möglich. Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises beträgt zehn Jahre.
Auch ist die nachträgliche Eintragung von Personaldatenänderungen (Namensänderung, akademischer Grad) im Personalausweis nicht möglich. Es muss ein neuer Personalausweis ausgestellt werden.
Die Ausstellung des Personalausweises kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.
Hinweis:
Bei der Ausfertigung des Personalausweises wird der internationale, von der ICAO definierte Zeichensatz verwendet, der sprachspezifische Zeichensätze nicht kennt (z.B. Akzente im Französischen oder Umlaute im Deutschen bzw. Schriftzeichen, die die besondere Aussprache eines Buchstabens anzeigen).
Zuständige Behörde:
- Bezirkshauptmannschaft
- Magistrat in den Städten Linz, Wels und Steyr
Ein Personalausweis kann in folgenden Situationen beantragt werden:
- Weder alter Personalausweis noch Reisepass sind vorhanden
- Kein Personalausweis, aber Reisepass ist vorhanden
- Abgelaufener Personalausweis ist vorhanden – Personaldaten sind gleich geblieben
- Abgelaufener Personalausweis ist vorhanden – Personaldaten haben sich geändert
Weder alter Personalausweis noch Reisepass sind vorhanden
Es besteht die Möglichkeit der mündlichen Beantragung auf Ausstellung eines Personalausweises bei der zuständigen Behörde.
Mitzubringende Dokumente:
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (siehe weiterführende Informationen unter www.help.gv.at)
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
- amtlicher Lichtbildausweis oder ein/e IdentitätszeugIn
Die für die Ausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift mitzubringen.
Gebühren:
- 61,50 Euro in bar oder - falls die Möglichkeit besteht - mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte)
Diese Gebühr stellt eine Pauschalgebühr dar und beinhaltet auch sämtliche Gebühren für Beilagen, so dass außer den angeführten 61,50 Euro keine weiteren Gebühren zu entrichten sind.
Kein Personalausweis, aber Reisepass ist vorhanden
Es besteht die Möglichkeit der mündlichen Beantragung auf Ausstellung eines Personalausweises bei der zuständigen Behörde.
Mitzubringende Dokumente:
- Reisepass (darf höchstens fünf Jahre abgelaufen sein, muss aber im Inland ausgestellt sein)
- ein Passbild (Hochformat ca. 4 x 5 cm)
Hinweis:
Ist im Reisepass kein Geburtsort angegeben, so benötigen Sie zusätzlich die Geburtsurkunde.
Gebühren:
- 61,50 Euro in bar oder - falls die Möglichkeit besteht - mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte)
Diese Gebühr stellt eine Pauschalgebühr dar und beinhaltet auch sämtliche Gebühren für Beilagen, so dass außer den angeführten 61,50 Euro keine weiteren Gebühren zu entrichten sind.
Abgelaufener Personalausweis ist vorhanden – Personaldaten sind gleich geblieben
Es besteht die Möglichkeit der mündlichen Beantragung auf Ausstellung eines Personalausweises bei der zuständigen Behörde.
Mitzubringende Dokumente:
- alter Personalausweis
- ein Passbild (Hochformat ca. 4 x 5 cm)
Hinweis:
Ist im Personalausweis kein Geburtsort angegeben, so benötigen Sie zusätzlich die Geburtsurkunde.
Gebühren:
- 61,50 Euro in bar oder - falls die Möglichkeit besteht - mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte)
Diese Gebühr stellt eine Pauschalgebühr dar und beinhaltet auch sämtliche Gebühren für Beilagen, so dass außer den angeführten 61,50 Euro keine weiteren Gebühren zu entrichten sind.
Abgelaufener Personalausweis ist vorhanden - Personaldaten haben sich geändert
Beispiele für Veränderungen der Personaldaten sind:
- Verehelichung oder Scheidung
- Erwerb eines akademischen Grades
Achtung:
Zuerst muss der Staatsbürgerschaftsnachweis auf den neuen Namen umgeändert werden. Der Personalausweis wird dann neu ausgestellt.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit der mündlichen Beantragung auf Ausstellung eines Personalausweises bei der zuständigen Behörde.
Mitzubringende Dokumente:
- alter Personalausweis
- Geburtsurkunde
- ein Passbild (Hochformat ca. 4 x 5 cm)
bei Namensänderung zusätzlich:
- Heiratsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis (auf neuen Namen lautend)
bei Erwerb eines akademischen Grades zusätzlich:
- urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Gebühren:
- 61,50 Euro in bar oder - falls die Möglichkeit besteht - mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte)
Diese Gebühr stellt eine Pauschalgebühr dar und beinhaltet auch sämtliche Gebühren für Beilagen, so dass außer den angeführten 61,50 Euro keine weiteren Gebühren zu entrichten sind.
TIPP:
Die Antragstellung kann an jeglichem Aufenthaltsort in Österreich durchgeführt werden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Wohnsitzgemeinde, ob die Beantragung auf einen Personalausweis entgegengenommen wird.