Für die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs ist eine Bewilligung erforderlich.
Gleiches gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
Beispiele: gewerbliche Tätigkeiten, Werbung auf und über der Straße (z.B. Transparente), Verteilen von Druckschriften, Lagerung von Sachen, Verkauf von Waren udgl.
Voraussetzung:
Die Bewilligung kann nur dann erteilt werden, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs aufrecht erhalten werden kann.
Zu diesem Zweck kann die Behörde mit Bescheid auch entsprechende Auflagen vorschreiben.
Zuständigkeit:
Die behördliche Zuständigkeit richtet sich nach der Kategorie der betroffenen Straße:
- Gemeindestraße: Gemeinde
- Andere Straßen: Bezirkshauptmannschaft
Kosten:
Stempelgebühr: | 14,30 Euro |
Verwaltungsabgabe: | 35,00 Euro |