Amtsstunden und Kundenzeiten (Parteienverkehr) bei der Bezirkshauptmannschaft Perg
Kontaktmöglichkeiten
Hausordnung der Bezirkshauptmannschaft Perg
Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft
- Wahlergebnisse - Schulen und Behörden .
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Verständigung im Zeitraum 04.12.2024 bis 18.12.2024
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Errichtung Betriebsanlage durch Errichtung KFZ-Handel mit Büro, Aufbereitung und Parkfläche im Standort 4310 Mauthausen, Machlandstraße 54 auf dem Grundstück Nr. 388/3, KG Haid
BHPEBa-2024-394768/6-NB -
19. Dezember 2024, 08:30 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Errichtung einer Betriebsanlage durch Errichtung eines Bürogebäudes (Büros für EDV-Tätigkeiten, Besprechungsräume, Betriebsküche) incl. Parkplätze und Oberflächenentwässerung im Standort 4311 Schwertberg, Technologiepark 3, auf den Grundstücken Nr. 1199/10 und 1199/11, KG Schwertberg
BHPEBa-2024-356344/14-NB
BHPEWa-2024-419147/3-NB -
19. Dezember 2024, 08:30 Uhr; Abberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Die für Donnerstag 19. Dezember 2024 um 08:30 Uhr anberaumte mündliche Verhandlung betreffend die Firma SYSCO EDV ist Vertrauenssache GmbH wird auf Wunsch des Antragstellers abberaumt.
BHPEBa-2024-356344/19-NB
BHPEWa-2024-419147/8-NB -
09. Jänner 2025, 08:30 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Ergänzung eines bestehenden Lagers um eine Werkstatt im Erdgeschoß im Standort 4223 Katsdorf, Lungitz 69, auf dem Grundstück Nr. 2323/3, KG Bodendorf
BHPEBa-2024-414735/4-WD
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Perg
Bekanntgaben der Bezirkshauptmannschaft
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Bekanntgabe - Seveso-Inspektion 2023
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Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat am 21.08.2023 bei der Betriebsanlage der Ruspeckhofer GmbH, 4331 Naarn, Marktplatz 5, eine Seveso-Inspektion gem. § 84k Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194/1994 idF I Nr. 75/2023 durchgeführt
Kundmachungen des Amtes der Oö. Landesregierung
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen