Amtsstunden und Kundenzeiten (Parteienverkehr) bei der Bezirkshauptmannschaft Perg
Kontaktmöglichkeiten
Hausordnung der Bezirkshauptmannschaft Perg
Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft
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BHPEWahl-2024-49847/132 - Zusammensetzung der Bezirkswahlbehörde Perg
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(Kundmachung gem. § 15 Abs. 5 NRWO 1992, BGBl. Nr. 471/1992, idF. BGBl. I Nr. 130/2023)
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04. Juli 2024, 09:00 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Zubau eines Produktionsraumes sowie eines Lagerzeltes incl. Oberflächenentwässerung im Standort 4310 Mauthausen, Freistädter Straße 9, auf dem Grundstück Nr. 100/2, KG Haid
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05. Juli 2024, 08:30 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Bestandsausbau
Engstelle Wittner in der Stadtgemeinde Grein und für die Einleitung
der gesammelten Straßen und Hangwässer in den Kämpbach (Kreuznerbach). -
08. Juli 2024, 08:30 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Stadtgemeinde Grein;
Wasserentnahme aus dem Kreuznerbach mit Querbauwerk zur Speisung einer
Teichanlage (UNION Grein) -
09. Juli 2024, 08:30 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Bezirksfeuerwehrkommando Perg, 4341 Arbing, Schlossfeld 43
Waldbrandbekämpfungsübung „Incendium EX“ mittels Hubschrauberunterstützung.
Wasserentnahme aus Donau, Sarmingbach und Badesee Waldhausen.
Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung
BHPEWa-2024-217953/4-PK
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Perg
Bekanntgaben der Bezirkshauptmannschaft
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Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1. Oö. Grundverkehrsordnung 1994
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Grundstücksdaten: EZ 751 (Gst. 2834/2, 2834/6, 2825/1), KG. 43020 Waldhausen
Gesamtfläche: 8.573 m² (davon ca. 6.250 m² landwirtschaftliche Fläche)
Name der Eigentümerin: Frau Margit Baumberger
Bekanntmachungsfrist: 28.05.2024 – 28.06.2024 -
Bekanntgabe - Seveso-Inspektion 2023
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Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat am 21.08.2023 bei der Betriebsanlage der Ruspeckhofer GmbH, 4331 Naarn, Marktplatz 5, eine Seveso-Inspektion gem. § 84k Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194/1994 idF I Nr. 75/2023 durchgeführt
Kundmachungen des Amtes der Oö. Landesregierung
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen