Amtsstunden und Kundenzeiten (Parteienverkehr) bei der Bezirkshauptmannschaft Perg
Kontaktmöglichkeiten
Hausordnung der Bezirkshauptmannschaft Perg
Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft
-
Kundmachung über Ort und Zeit der Wahlhandlung
.
für die Personalvertretungswahl 2024 für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen
- Landeslehrer-Personalvertretungswahlen 2024 - 1. Wahlkundmachung .
- Personalvertretungswahl 2024: Bekanntgabe der Mitglieder und Ersatzmitglieder des DWA .
- Personalvertretungswahl 2024: Bekanntgabe der Mitglieder und Ersatzmitglieder des ZWA .
- Landeslehrer-Personalvertretungswahlen 2024 - 2. Wahlkundmachung .
-
21. November 2024, 09:00 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
.
Werner Grell Gesellschaft m.b.H.; Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Abbruch bestehende Lagerhalle und Zubau einer Lagerhalle samt Anlieferung im Standort 4360 Grein, Donaulände 1, auf dem Grundstück Nr. 49/11, KG Grein.
BHPEBa-2024-381589/4-NB -
21. November 2024, 14:00 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
.
J. Reichhart GmbH; Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Zubau Büro und Besprechungsraum im Standort 4310 Mauthausen, Machlandstraße 58, auf den Grundstücken Nr. 379/6, 378/1 und 379/5, KG Haid.
BHPEBa-2024-381542/4-NB -
09. Dezember 2024, 09:00 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
.
Marktgemeinde Waldhausen im Strudengau, 4391 Waldhausen, Markt 14;
Wiederherstellung einer Ufersicherung am Sarmingbach entlang der L575 Sarmingstraße
BHPEWa-2024-374657/5-ML
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Perg
Bekanntgaben der Bezirkshauptmannschaft
-
Bekanntgabe - Seveso-Inspektion 2023
.
Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat am 21.08.2023 bei der Betriebsanlage der Ruspeckhofer GmbH, 4331 Naarn, Marktplatz 5, eine Seveso-Inspektion gem. § 84k Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194/1994 idF I Nr. 75/2023 durchgeführt
Kundmachungen des Amtes der Oö. Landesregierung
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen