Unser Wald bietet Schutz vor Steinschlag, Murenabgängen, Lawinen und Hochwasser. Er reinigt unser Trinkwasser und verbessert die Luft durch seine Filterwirkung.
Viele Menschen nutzen den Wald zu Erholungszwecken. Ruhe und Entspannung sind dabei genauso gefragt, wie das Erleben von Wald und Natur. Und hier stellt sich die Frage:
Wer darf in den Wald und was darf man im Wald machen?
- Waldflächen mit einem behördlichen Betretungsverbot
- Aufforstungen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
- Waldflächen die als forstbetriebliche Einrichtungen dienen, wie z. B. Holzlagerplätze, Forstgärten etc.
- Waldflächen, die von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer gesperrt sind (z. B. durch Einzäunungen)
- Forstwirtschaftliche und Jagdliche Sperrgebiete
Die Früchte des Waldes gehören grundsätzlich der Waldeigentümerin bzw. dem Waldeigentümer. Ist jedoch das Sammeln nicht ausdrücklich, z. B. durch Verbotsschilder, untersagt, darf unentgeltlich mit folgenden Beschränkungen gesammelt werden:
- Nicht mehr als 2 kg Pilze/Tag und Person,
- Verbot von Pilz- und Beerensammelveranstaltungen,
- kein Sammeln für Erwerbszwecke und
- naturschutzrechtliche Beschränkungen z. B. in Naturschutzgebiete, Nationalparks etc.
PKW, Rad, Reiten
Für das Fahren im Wald mit PKW, Rad etc. braucht man die Erlaubnis der Waldeigentümerin bzw. des Waldeigentümers (bzw. des Forststraßenhalters). Diese kann persönlich oder durch eine Beschilderung erteilt werden. Das Gleiche gilt fürs Reiten. D. h. wurde die Reiterlaubnis nicht ausdrücklich erteilt od. ist diese nicht durch eine Beschilderung erkenntlich, ist das Reiten verboten.
Zelten
Das Lagern (längeres Aufhalten an bestimmten Plätzen) bei Dunkelheit, Zelten, Campieren (mit Wohnwagen) oder Übernachten in einem Fahrzeug ist ohne Zustimmung der Waldeigentümerin bzw. des Waldeigentümers verboten.
Feuerentzünden
Das Entzünden von Feuer im Wald ist zum Schutz vor Waldbränden besonders streng geregelt. Feuer darf nur mit einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin bzw. des Waldeigentümers entzündet werden.
Zigarettenstummel dürfen keinesfalls weggeworfen werden – auch wenn sie nicht mehr glimmen.
Je nach Witterung kann die Behörde auch jegliches Anzünden von Feuer und das Rauchen verbieten. Diese Waldbrandschutz-Verordnung wurde heuer am 19. Juni 2024 von der Bezirkshauptmannschaft verordnet.
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