Bezirkshauptmannschaft Rohrbach
Am Teich 1 • 4150 Rohrbach-Berg
Telefon (+43 7289) 88 51-0 • Fax (+43 7289) 88 51-26 93 99
E-Mail bh-ro.post@ooe.gv.at • www.bh-rohrbach.gv.at

Landeswappen Oberöstereich

Wald - Wer darf den Wald betreten?

Oberösterreich ist ein Wald- und Holzland. Fast 42 % der Landesfläche sind bewaldet. Unser Wald ist nicht nur Rohstoffquelle. Er ist auch ein prägendes Element in unserer Natur- und Kulturlandschaft und erbringt wertvolle Leistungen für unsere Gesellschaft.

Unser Wald bietet Schutz vor Steinschlag, Murenabgängen, Lawinen und Hochwasser. Er reinigt unser Trinkwasser und verbessert die Luft durch seine Filterwirkung.

Viele Menschen nutzen den Wald zu Erholungszwecken. Ruhe und Entspannung sind dabei genauso gefragt, wie das Erleben von Wald und Natur. Und hier stellt sich die Frage:

Wer darf in den Wald und was darf man im Wald machen?

Grundsätzlich dürfen alle Personen den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Dabei soll jedoch unbedingt beachtete werden:

  • Möglichst ruhig verhalten,
  • Hunde unbedingt anleinen,
  • Abfälle und Essensreste nicht wegwerfen und
  • auf Hinweistafeln (Gebote, Verbote etc.) achten.
  • Waldflächen mit einem behördlichen Betretungsverbot
  • Aufforstungen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
  • Waldflächen die als forstbetriebliche Einrichtungen dienen, wie z. B. Holzlagerplätze, Forstgärten etc.
  • Waldflächen, die von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer gesperrt sind (z. B. durch Einzäunungen)
  • Forstwirtschaftliche und Jagdliche Sperrgebiete

Die Früchte des Waldes gehören grundsätzlich der Waldeigentümerin bzw. dem Waldeigentümer. Ist jedoch das Sammeln nicht ausdrücklich, z. B. durch Verbotsschilder, untersagt, darf unentgeltlich mit folgenden Beschränkungen gesammelt werden:

  • Nicht mehr als 2 kg Pilze/Tag und Person,
  • Verbot von Pilz- und Beerensammelveranstaltungen,
  • kein Sammeln für Erwerbszwecke und
  • naturschutzrechtliche Beschränkungen z. B. in Naturschutzgebiete, Nationalparks etc.

Nicht zu den Früchten des Waldes gehören stehendes und liegendes Holz (auch Äste bzw. Klaubholz), sowie sonstige Pflanzen oder Bodenbestandteile, wie z. B. Erde.

Das Aneignen ist somit ohne Genehmigung der Waldeigentümerin bzw. des Waldeigentümers verboten.

PKW, Rad, Reiten

Für das Fahren im Wald mit PKW, Rad etc. braucht man die Erlaubnis der Waldeigentümerin bzw. des Waldeigentümers (bzw. des Forststraßenhalters). Diese kann persönlich oder durch eine Beschilderung erteilt werden. Das Gleiche gilt fürs Reiten. D. h. wurde die Reiterlaubnis nicht ausdrücklich erteilt od. ist diese nicht durch eine Beschilderung erkenntlich, ist das Reiten verboten.

Zelten

Das Lagern (längeres Aufhalten an bestimmten Plätzen) bei Dunkelheit, Zelten, Campieren (mit Wohnwagen) oder Übernachten in einem Fahrzeug ist ohne Zustimmung der Waldeigentümerin bzw. des Waldeigentümers verboten.

Feuerentzünden

Das Entzünden von Feuer im Wald ist zum Schutz vor Waldbränden besonders streng geregelt. Feuer darf nur mit einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin bzw. des Waldeigentümers entzündet werden.

Zigarettenstummel dürfen keinesfalls weggeworfen werden – auch wenn sie nicht mehr glimmen.

Je nach Witterung kann die Behörde auch jegliches Anzünden von Feuer und das Rauchen verbieten. Diese Waldbrandschutz-Verordnung wurde heuer am 19. Juni 2024 von der Bezirkshauptmannschaft verordnet.

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft Rohrbach • Am Teich 1 • 4150 Rohrbach-Berg
Telefon (+43 7289) 88 51-0 • Fax (+43 7289) 88 51-26 93 99E-Mail bh-ro.post@ooe.gv.at

Standortlogo Oberösterreich