Ist ein Zusammenstoß mit einem Wildtier (z.B. Hase, Reh, Wildschwein...) passiert, so hat der Lenker die Pflicht, das Fahrzeug anzuhalten, die Unfallstelle abzusichern und „ohne unnötigen Aufschub“ die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Idealerweise sollte auch die Jägerschaft verständigt werden, dies übernimmt aber üblicherweise die Exekutive. Sollte die Polizei nicht unmittelbar nach dem Unfall verständig werden, so kann dies eine Anzeige wegen Fahrerflucht nach sich ziehen – hierfür reicht laut Judikatur schon eine geringfügige Verzögerung.
Bei Wildunfällen wird der Schaden am eigenen Auto nur von einer Kaskoversicherung ersetzt. Hat man keine Kaskoversicherung, ist der Schaden im Normalfall selbst zu zahlen. Für die Kaskoversicherung wird aber unbedingt eine polizeiliche Meldebestätigung des Unfalls benötigt.
Weiters ist zeitnah eine Schadenmeldung bei der Kaskoversicherung durchzuführen. Welche Schäden (nur Haarwild wie Rehe, Füchse, Hasen... oder auch Federwild) übernommen werden, ist von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich.
Handelt es sich bei dem Tier auf der Straße um ein Haus- bzw. Nutztier, wie z.B. ein entlaufenes Pferd oder Rind, so hat der Halter des Tieres für einen entstandenen Schaden aufzukommen, es sei denn, er kann beweisen, dass er das Tier ordentlich verwahrt hatte.
Verletzte oder getötete Tiere sollten nicht berührt werden! Wer verletzte oder getötete Wildtiere mitnimmt, macht sich strafbar.
Nach einem Wildunfall gilt also:
- Stehen bleiben (Warnblinkanlage)
- Warnweste anlegen
- Unfallstelle absichern (Pannendreieck)
- ev. verletzte Personen versorgen
- Polizei und/oder örtliche Jägerschaft verständigen
- Schadenmeldung an Kaskoversicherung