Sollte das von Ihnen gesuchte Tier darin nicht zu finden sein, wird um Kontaktaufnahme mit der
Bezirkshauptmannschaft Braunau unter Tel.: 07722 / 803 60 441 ersucht.
Gemäß § 30 Abs. 6 Tierschutzgesetz, hat die Behörde die in ihrem örtlich zuständigen
Wirkungsbereich aufgefundenen Tiere in geeigneter Form kundzutun.
Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 eine Ausfolgung im
Sinne des § 30 Abs. 8 Tierschutzgesetz begehrt, so kann das Eigentum am Tier
auf Dritte übertragen werden.
Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist
ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.
Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen
Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.
Die einstweilige Unterbringung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
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