Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige unverheiratete Kinder oder eingetragene Partner) von zusammenführenden Österreicherinnen und Österreicher, EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger oder Schweizerinnen und Schweizer sind,
- die dauerhaft in Österreich wohnen und
- nicht ihr unionrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch geommen haben,
erhalten im Verlängerungsfall im Inland den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger".
Anderen Angehörigen kann unter bestimmten Voraussetzungen im Verlängerungsfall im Inland eine "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" erteilt werden. Die "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Örtlich zuständig sind im Inland die Bezirkshauptmannschaften und Magistrate des Wohnsitzes.
Verlängerungsanträge sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Aufenthaltstitels einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge.
Hinweis:
Wenden Sie sich hinsichtlich beizubringender Unterlagen an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Kosten:
- Für Personen ab 6 Jahren 160,00 Euro
- Für Kinder unter 6 Jahren 145,00 Euro