Werden an Tieren Symptome festgestellt, welche den Verdacht auf Vorliegen einer anzeigepflichtigen Tierseuche begründen, ist dieser Verdacht dem Tierarzt, dem Bürgermeister oder der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Bei Meldung eines Verdachtes auf Vorliegen einer anzeigepflichtigen Tierseuche an den Tierarzt bzw. an den Bürgermeister haben diese den Verdacht an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die weitere Vorgangsweise bzw. Abklärung obliegt der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt.
Für den Großteil der anzeigepflichtigen Tierseuchen gibt es einen vom Bumdesministerium erstellten Krisenplan bzw. Bekämpfungsplan (so z. B. für das Auftreten von Geflügelpest, Schweinepest, MKS, etc.)
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