In der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung (BGBl. II 2004/493) sind die Bestimmungen über den Schutz und die Verwendung von Tieren im Rahmen von Veranstaltungen (Durchführung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten, Tierbörsen, etc.) geregelt. Grundsätzlich ist für diese Veranstaltungen auf Antrag des Veranstalters bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Bewilligung erforderlich (§ 23 TSchG).
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