Verkehrscoaching
Im Fall der erstmaligen Begehung eines Alkoholdeliktes im Bereich von 0,8 bis 1,2 Promille wird ein 4-stündiges Verkehrscoaching angeordnet, mit dem auf die besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen hingewiesen wird. Wenn bereits einmal innerhalb der letzten fünf Jahre ein Alkoholdelikt ab 0,8 Promille begangen worden ist, wird eine volle Nachschulung angeordnet.
Höhere Strafen bei Alkoholisierung
Die Mindeststrafe für die Begehung eines Alkoholdeliktes im Bereich von 0,5 – 0,8 Promille wird auf 300 Euro angehoben.
Anhebung der Strafuntergrenzen im Bereich zwischen 0,8 und 1,6 Promille:
- ab 0,8 Promille: 800 Euro bis 3.700 Euro
- ab 1,2 Promille: 1.200 Euro bis 4.400 Euro
- ab 1,6 Promille bzw. Verweigerung: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
Anhebung der Entzugsdauer bei Alkoholdelikten
Bei einer erstmaligen Begehung eines Alkoholdeliktes im Bereich von 1,2 bis 1,6 Promille beträgt die Mindestentzugsdauer vier Monate, über 1,6 Promille sechs Monate.
Im Wiederholungsfall kommt es zu längeren Entzugszeiten, abhängig vom Ausmaß der Alkoholisierung.
Höhere Strafen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
Eine Mindeststrafe von 70 Euro für Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h wird eingeführt. Für Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 40 km/h im Ortsgebiet bzw. 50 km/h im Freiland beträgt die Mindeststrafe 150 Euro.
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