Der Oö. Landtag hat am 26. Jänner 2012 das Landesgesetz, mit dem das Oö. Jagdgesetz und das Oö. Fischereigesetz geändert werden, beschlossen und damit die Verlagerung behördlicher Aufgaben an den Oö. Landesjagdverband festgelegt.
Oö. Jagdgesetz
Die Verlagerung behördlicher Aufgaben an den Oö. Landesjagdverband betrifft im Wesentlichen Verfahren, die ausschließlich innerhalb der betroffenen Jägerschaft abzuhandeln sind, wie etwa die Anordnung der Wildfütterung und einer allfälligen Kostenbeteiligung, den Jägernotweg oder Wildschaden durch Wechselwild sowie den Nachtabschuss, eine Angelegenheit, die überwiegend jagdliche Belange betrifft.
Im Abschussplanverfahren soll das bisherige Bewilligungs- auf ein Anzeigeverfahren abgeändert werden. Bei Bedarf kann die Behörde die Abschusszahlen abweichend festsetzen. Ferner ist auch vorgesehen, dass im Fall der Gegenseitigkeit die Anerkennung der Jagdkarten anderer Bundesländer erfolgen kann.
Außerdem wird das Festnahmerecht der Jagdschutzorgane neu geregelt.
Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksjägermeisterin bzw. des Bezirksjägermeisters oder der Landesjägermeisterin bzw. des Landesjägermeisters entscheidet hinkünftig der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.
Die Liste der jagdbaren Tiere wird durch den Mink und Goldschakal erweitert.
Vorinformation
Ab 1.1.2013 wird die Durchführung und Organisation der Jagdprüfungen an die Bezirksgruppe des Landesjagdverbandes übertragen und wird die Jagdkartenausstellung durch die Landesjägermeisterin oder den Landesjägermeister erfolgen. Die Ausstellung der Jagdgastkarten wird dann der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister übertragen. Wir werden Sie darüber noch zeitgerecht informieren.
Oö. Fischereigesetz
Neben dem Oö. Jagdgesetz wird auch das Oö. Fischereigesetz nochmals vereinfacht, und zwar durch eine Verkürzung der Mindestpachtdauer von neun auf sechs Jahre (dadurch entfallen die bisher notwendig gewesenen Bewilligungsverfahren für eine Verkürzung der Pachtdauer) und eine Änderung des Bewilligungs- auf ein Anzeigeverfahren für den Pachtvertrag selbst sowie für Ausnahmen von der Schonzeit und bestimmten Verboten der Fischereiausübung (im Wesentlichen der Verwendung des elektrischen Stroms).