Der Krankheitskomplex BVD/MD wird durch ein Virus verursacht. Das BVD-Virus (Antigen-AG) wird nach einer Infektion als körperfremd erkannt und vom Körper mittels Antikörper (AK) neutralisiert und unschädlich gemacht. Das Virus ist außerhalb eines Tieres sehr instabil und gegen UV-Licht und Desinfektionsmittel empfindlich, wodurch sich der direkte Kontakt als Hauptübertragungsweg ergibt.
Der Zeitpunkt einer Infektion ist ausschlaggebend für den weiteren Verlauf der Krankheit:
1. Infektion bei Kälbern, Jungrindern und Rindern:
Je nach Immunstatus des Tieres können Symptome von geringgradigem Durchfall bis zu hochgradigen Pneumoenteritiden auftreten. Weiters erfolgt eine Immunsuppression und Leistungsdepression.
Nach überstandener Infektion sind lebenslänglich Antikörper im Blut und in der Milch nachweisbar.
2. Infektion von trächtigen Kalbinnen und Kühen:
Findet eine Infektion von empfänglichen Tieren (keine AK) im ersten Drittel der Trächtigkeit statt, sind die Folgen - abhängig vom Biotypen des BVD-Virus - entweder Missbildungen, Mumifikation, sowie ein persistent infiziertes Tier (= Virämiker) oder es kommt zum Abort. Erfolgt die Infektion zu einem späteren Zeitpunkt, können klinisch auffällige Kälber (Schäden im Nervensystem, Augenmissbildungen) bis völlig gesunde, immunkompetente Kälber geboren werden.
BVD-Sanierungsprogramm in OÖ nach schwedischem Modell:
Die Erhebung eines Überblicks über den aktuellen Status in der Herde erfolgt mittels Tankmilchuntersuchung, Jungkuhgemelken, Jungtierfenster oder einer Bestandsuntersuchung. Alle Betriebe, in denen Rinder zur Nachzucht verwendet werden, sind verpflichtet einmal jährlich eine Überblicksuntersuchung durchzuführen. Stellt sich hier im Überblick ein unverdächtiger AK-Status heraus, wird der jeweilige Betrieb nach 3 aufeinander folgenden Überblicksuntersuchungen (Abstand mindestens 5 Monate) amtlich anerkannt "BVD-Virus frei" und erhält bestimmte Erleichterungen im Tierverkehr. Für die Verlängerung der Zertifizierung ist eine jährliche unverdächtige Überblicksuntersuchung nötig.
Werden im Zuge der durchgeführten Untersuchungen verdächtige (AK-pos.) Befunde erhoben oder wird ein Virämiker (AG-pos.) ausgeforscht, folgt eine Bestandsuntersuchung sowie eine Untersuchung aller neugeborenen Kälber ein Jahr nach Abgang des Virusstreuers.
Der Betrieb gilt als saniert, wenn ein abschließendes Jungtierfenster (Tiere im Alter von 6 bis 12 Monaten) frühestens 12 Monate nach dem Abgang des letzten Virämikers ein AK-negatives Ergebnis zeigt.
Inverkehrbringen von Rindern:
Jedes Tier, das in Verkehr gebracht wird (ausgenommen zur Schlachtung), muss von einer BVD-Gesundheitsbescheinigung begleitet sein. Es ist die Pflicht des Tierbesitzers diese Gesundheitsbescheinigung während des Inverkehrbringens von Rindern mitzuführen.
Voraussetzung für die Ausstellung der BVD-Gesundheitsbescheinigung:
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Für die Tiere aus zertifiziert BVD-virusfreien Betrieben (Kälber, trächtige und nicht trächtige Tiere) mit einer unverdächtigen Untersuchung innerhalb der letzten 3 Monate wird die Gesundheitsbescheinigung von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt (ohne zusätzliche Einzeltieruntersuchung).
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Tiere aus zertifiziert BVD-virusfreien Betrieben, bei denen die letzte unverdächtige Untersuchung länger als 3 Monate her ist, benötigen ebenso wie Tiere aus nicht zertifizierten Betrieben eine Einzeltieruntersuchung.
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Nicht trächtige Tiere aus nicht zertifizierten Betrieben (Kälber, Jungvieh, Stiere und nicht trächtige Kühe) benötigen eine Einzeltieruntersuchung (AG-neg.).
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Trächtige Tiere aus nicht zertifizierten Betrieben benötigen eine Einzeltieruntersuchung nach dem 150. Trächtigkeitstag mit einem AK-neg. und AG-neg. Befund (Ausnahme: der AK-Nachweis fand vor der Trächtigkeit und nach dem 6. Lebensmonat statt).
WICHTIG: Die BVD-Gewerbeohrmarke ist NICHT zur Untersuchung trächtiger Tiere geeignet, da hier keine Untersuchung auf AK möglich ist! Trächtige Tiere müssen über Blutproben untersucht werden!
Ist ein gültiger Einzeltieruntersuchungsbefund vorhanden, so kann dieser auch als Gesundheitsbescheinigung verwendet werden. In allen Fällen kann die Gesundheitsbescheinigung aber auch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt werden.
Ausstellen von BVD-Gesundheitsbescheinigungen:
Die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen obliegt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Seit Februar 2015 können nun auch Landwirte über das E-Government Service des Landes Oberösterreich selber BVD-Gesundheitsbescheinigungen erstellen (weiterführender Link - siehe unten).
Weiterführende Informationen