Das Wasserrecht ist bundeseinheitlich durch das Wasserrechtsgesetz 1959 geregelt. Es wird im Wesentlichen von den Bezirksverwaltungsbehörden und vom Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörden vollzogen. Die Zuständigkeit richtet sich nach Art und Umfang der Wasserbenutzungen.
Das Wasserrechtsgesetz unterscheidet zwischen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern. Der Gemeingebrauch, das ist die unentgeltliche und ohne wasserrechtliche Bewilligung Benutzung des Wassers, ist für öffentliche und private Gewässer unterschiedlich geregelt. Beispiele für den Gemeingebrauch: Baden, Waschen, Schöpfen, Tauchen, etc.
Wasserbenutzungen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Es können dies z.B. folgende Maßnahmen sein:
Thermische Nutzung
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Grundwasser-Wärmepumpen, Erdwärmesonden (Tiefsonden), Flachkollektoren.
Weiterführende Informationen des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft