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Silvesterknallerei – Was darf ich?

Soll das neue Jahr nicht mit bösen Erlebnissen beginnen, sind dabei - neben der Rücksicht auf Mitbürgerinnen und Mitbürger - auch die geltenden Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes zu beachten. Gewarnt wird vor Knall- und Feuerwerkskörpern aus dem benachbarten Ausland und von unseriösen Händlern.

Jedes Jahr passieren zu Silvester Unfälle mit pyrotechnischen Erzeugnissen, die meist auf Unachtsamkeit, Sorglosigkeit oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind. Oft werden auch Produkte gekauft, deren Verwendung nicht zulässig ist. Insbesondere pyrotechnische Gegenstände aus dem benachbarten Ausland und von unseriösen Händlern müssen nicht immer den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes entsprechen. Feuerwerkskörper sollten daher im österreichischen Fachhandel erworben werden, wo zugelassenen Produkte und Fachberatung angeboten werden.

 

Folgende Grundregeln sollten jedenfalls beachtet werden:

Pyrotechnische Gegenstände werden grundsätzlich in die Kategorie F 1 bis F 4 eingeteilt.

  • Kat. F 1 sind Feuerwerkskörper die eine geringe Gefahr darstellen und deren Verwendung auch in Wohngebäuden möglich ist. Altersgrenze: ab der Vollendung des 12 Lebensjahres
  • Kat. F 2 sind Feuerwerkskörper die eine geringe Gefahr darstellen jedoch nur im Freien verwendet werden dürfen. Die Verwendung von Blitzknallsätzen ist in Österreich grundsätzlich verboten. Altersgrenze: 16 Jahre
  • Kat. F 3 Feuerwerkskörper stellen eine mittlere Gefahr dar. Altersgrenze 18 Jahre, außerdem braucht man eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde für Besitz und Verwendung
  • Kat. F 4 Feuerwerkskörper stellen eine große Gefahr dar. Altersgrenze 18 Jahre, außerdem braucht man eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde für Besitz und Verwendung

 

Feuerwerkskörper der Kat. F 2 (handelsübliche pyrotechnische Gegenstände) dürfen im Ortsgebiet nur verwendet werden wenn eine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters vorliegt! Die Verwendung in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen ist grundsätzlich verboten.

Für die Verwendung und den Besitz der Kat. F3 und F 4 ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde notwendig!

Achtung bei Versagern – nicht nachzünden! Unter Alkoholeinfluss kein Feuerwerk zünden bzw. pyrotechnische Gegenstände verwenden.

Sämtliche pyrotechnischen Gegenstände müssen eine Kategoriebezeichnung aufweisen, eine deutsche Gebrauchsanweisung haben und mit einem CE – Kennzeichen versehen sein.

Vor dem Kauf pyrotechnischer Gegenstände aus dem Ausland wird gewarnt, da diese oftmals falsch oder gar nicht deklariert sind.

Die Polizei führt vermehrt Kontrollen bei den Grenzübertrittstellen durch. Der unbefugte Besitz und die widerrechtliche Verwendung pyrotechnischer Gegenstände wird von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600 oder Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen bestraft.

Bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände sollte man neben den gesetzlichen Bestimmungen auch auf den Tier- sowie den Umweltschutz nicht vergessen.  

 

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr; Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr

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