Mit Stichtag 14. Dezember 2019 trat die Änderung des österreichischen Waffenrechtes – Teil 2 - in Kraft, wonach es für die darin angeführten neuen Regelungen gemäß § 58 WaffG Übergangsbestimmungen gibt.
Das heißt, dass für die Registrierung von
- Flinten /frühere Kat. D-Waffen),
- großen Magazinen,
- Salutwaffen,
- deaktivierten Schusswaffen (betrifft jene, die nach dem 08.04.2016 gemäß der Durchführungsverordnung - EU 2015/2403 deaktiviert worden sind)
- wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen - Rahmen und Gehäuse
im Zentralen Waffenregister (ZWR) eine Übergangsfrist bis 13. Dezember 2021
festgelegt wurde.
Flinten (früher Kat. D), müssen durch den Waffenfachhandel registriert werden. Alle anderen sind bei der Waffenbehörde (Bezirkshauptmannschaft) zu melden. Allenfalls hat ein Eintrag in ein bestehendes oder die Ausstellung eines neuen Waffendokumentes zu erfolgen.
Wer die Registrierung bzw. Meldung unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Der Strafrahmen reicht bis 360 Euro.
Weiterführende Informationen
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Infoblatt
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Die wichtigsten Änderungen des Österreichischen Waffenrechts - Teil 2 - mit den Übergangsbestimmungen für die Registrierung bzw. Meldung von diversen Waffen bis spätestens 13. Dezember 2021.