Amtstafel
Hausordnungen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden
Diese Hausordnungen dienen der Sicherheit unserer Kundinnen und Kunden und einem geordneten Dienstbetrieb.
- Hausordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden .
- Hausordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden - Außenstelle Bad Ischl .
Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft
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BHGMWA-2023-418646/19-TR
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Friedrich Pöll Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., Vorchdorf; Wasserversorgungsanlage (Brunnen) auf dem Gst. Nr. .159, KG Vorchdorf; WB.PZ. 407/2502; Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes
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BHGMBA-2025-48179/5-MD
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Eyyup Aslan, Bad Ischl Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Kebap-Pizzeria am Standort Kreuzplatz 4, 4820 Bad Ischl Gst. Nr. 304/1, KG Bad Ischl - Verfahren gemäß § 359b GewO 1994
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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden betreffend den Schutz vor Waldbränden
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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutz-Verordnung 2025 – Bezirk Gmunden)
- Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden betreffend die Aufhebung der Verordnung betreffend die Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Bienen, ABl. GM Nr. 6/2023 .
Sonstige Verordnungen
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Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden
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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit der die Öffnungszeiten
und Notfallbereitschaften der öffentlichen Apotheken in Bad Goisern am
Hallstättersee, Bad Ischl und St. Wolfgang im Salzkammergut festgesetzt werden
(Öffnungszeiten- und Notfallbereitschaftsverordnung Bezirk Gmunden SÜD) -
Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden
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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit der die Öffnungszeiten
und Notfallbereitschaften der öffentlichen Apotheken in Altmünster, Ebensee am
Traunsee, Gmunden, Laakirchen, Pinsdorf, Scharnstein und Vorchdorf festgesetzt
werden (Öffnungszeiten- und Notfallbereitschaftsverordnung Bezirk Gmunden
NORD) -
BHGMIT-2022-849771/138-SW
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BEKANNTMACHUNG des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft Gmunden
gemäß§§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und §§ 85 Abs. 3, 86b Bundesabgabenordnung -
BHGMVerk-2018-435059/2
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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, mit der aufgrund des § 49a Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Geldstrafen festgesetzt werden.
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Anlage A zur Verordnung
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Tatbestandskatalog für Anonymverfügungen
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Anlage A zur Verordnung
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Neufestsetzung der Schulsprengel im Bezirk Gmunden
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Altmünster .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Bad Goisern 1 .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Bad Goisern 2 .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Bad Ischl 1 .
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Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Bad Ischl 2
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Verordnung gültig ab 10.09.2018
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Ebensee .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Gmunden Stadt .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Gmunden Traundorf .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Gosau .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Laakirchen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Neukirchen bei Altmünster .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Ohlsdorf .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Scharnstein .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Vorchdorf .