Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eferding, mit der aufgrund des § 49a Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Geldstrafen festgesetzt werden.
Aufgrund des § 49a Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:
§ 1
Für die in der Anlage A enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Anonymverfügung vorgeschrieben werden.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 01. Oktober 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 05.05.2014, VerkR01-31-2014-Mg/Bv, mit der Tatbestände von Verwaltungsübertretungen festgelegt und die jeweils zu verhängenden Strafen bestimmt wurden, außer Kraft.
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