VERORDNUNG
der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, mit der aufgrund des § 49a Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu ver-hängenden Geldstrafen festgesetzt werden.
Aufgrund des § 49a Abs.1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:
§ 1
Für die in der Anlage A enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Anonymverfügung vorgeschrieben werden.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 01. Oktober 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22.5.2014, GZ. VerkR01-36-2014, mit der Tatbestände von Verwaltungsübertretungen festgelegt und die jeweils zu verhängenden Strafen bestimmt wurden, außer Kraft.
Weiterführende Informationen
-
BHGMVerk-2018-435059/2
.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, mit der aufgrund des § 49a Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Geldstrafen festgesetzt werden.
-
Anlage A zur Verordnung
.
Tatbestandskatalog für Anonymverfügungen
-
Anlage A zur Verordnung
.