Niederlassungsbewilligungen berechtigen Drittstaatsangehörige (also Angehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - EWR-Abkommen sind) zur befristeten Niederlassung im Bundesgebiet. Folgende Titel werden ausgestellt:
- "Niederlassungsbewilligung" (Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit)
- "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit"
- "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" (Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet)
- "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
- "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- "Niederlassungsbewilligung - Forscher"
Nicht zulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben sowie das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und weiterer Anträge.
Es ist zu beachten, dass für manche Aufenthaltszwecke eine Quotenpflicht besteht, d.h. es kann nur eine bestimmte Anzahl von Bewilligungen pro Jahr erteilt werden.
Örtlich zuständig sind im Inland die Bezirkshauptmannschaften und Magistrate des beabsichtigten Wohnsitzes.
Verlängerungsanträge sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, frühstens 3 Monate vor Ablauf des alten Aufenthaltstitels einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge.
Wenden Sie sich hinsichtlich beizubringender Unterlagen an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Kosten:
- Für Personen ab 6 Jahren 160,00 Euro
- Für Kinder unter 6 Jahren 145,00 Euro
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