Europaschutzgebiete:
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Flora-Fauna- Habitat (FFH)- und der Vogelschutz - Richtlinie
- Verordnung der Landesregierung
Naturschutzgebiete:
- Gebiete mit völliger oder weitgehender Ursprünglichkeit oder mit seltenen Tier- oder Pflanzenarten
- Verordnung der Landesregierung
Landschaftsschutzgebiete:
- Gebiete mit einer besonderen landschaftlichen Eigenart oder Schönheit oder mit einem besonderen Erholungswert
- Verordnung der Landesregierung
Geschützte Landschaftsteile:
- Kleinräumige, naturnahe Landschaftsteile oder Kulturlandschaften, Parkanlagen oder Alleen mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild oder für die Erholung
- Verordnung der Landesregierung
Naturdenkmale:
- Naturgebilde, wie Einzelbäume, Baumgruppen, Wasserfälle, Felsbildungen etc, die wegen ihrer Eigenart oder Seltenheit, ihres wissenschaftlichen oder kulturellen Wertes oder ihrer Prägung für das Landschaftsbild erhaltenswürdig sind
- Bescheid der Landesregierung
Naturhöhlen:
- Naturhöhlen dürfen nicht beeinträchtigt oder zerstört werden
Zuständig: Bezirkshauptmannschaft - Als Naturdenkmal festgestellte Höhlen dürfen nicht betreten werden
Bescheid der Landesregierung - Höhlenführer-(prüfung): Landesregierung